Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BayVGH, Urt. v. 16.05.2017 – 3 BV 15.1452 / Landesrechtliche Normen: BayBeamtVG; BayBesG
Leitsätze:
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Im Rahmen des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG ist die Mindeststudienzeit als zeitliche Obergrenze für die Anrechnung der Hochschulausbildung heranzuziehen, soweit im Zeitpunkt des jeweiligen Studiums noch keine Regelstudienzeit hierfür festgesetzt war.
- Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG führt nicht dazu, dass der Dienstherr über die bis 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage hinaus bei am 31.12.1991 bereits vorhandenen Beamten, die ihr Studium noch vor der Einführung von Regelstudienzeiten begonnen haben, die gesamte tatsächliche Studiendauer ohne zeitliche Begrenzung als ruhegehaltfähig berücksichtigen müsste.
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