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EuG: Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen direkte Beaufsichtigung durch EZB abgewiesen – öffentlich-rechtliche Bank zu Recht als „bedeutendes Unternehmen“ eingestuft

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank ist die Förderbank des Landes Baden-Württemberg (Deutschland), das deren alleiniger Anteilseigner ist. Der Wert ihrer Aktiva beträgt mehr als € 30 Mrd.

Die Landeskreditbank hat beim EuG gegen die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB), sie als „bedeutendes Unternehmen“ einzustufen, Klage erhoben. Diese Einstufung hat zur Folge, dass sie im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM)[1] der direkten Aufsicht der EZB unterliegt. Die als „weniger bedeutend“ eingestuften Unternehmen unterliegen hingegen im Rahmen des SSM im Wesentlichen der direkten Aufsicht der nationalen Behörden.

Die Landeskreditbank ist insbesondere der Auffassung, dass auf Grund ihres geringen Risikoprofils[2] eine Aufsicht durch die deutschen Behörden[3] die angestrebte Finanzstabilität ausreichend schütze, so dass sie zu einem „weniger bedeutenden“ Unternehmen herabgestuft werden müsse.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht in erweiterter Kammerbesetzung die Klage der Landeskreditbank ab.

Das Gericht stellt klar, dass die von den nationalen Behörden im Rahmen des SSM ausgeübte direkte Aufsicht über die „weniger bedeutenden“ Unternehmen keine Ausübung einer autonomen Zuständigkeit darstellt, sondern die dezentralisierte Umsetzung einer ausschließlichen Zuständigkeit der EZB.

Es weist darauf hin, dass eine Bank gemäß den einschlägigen Vorschriften[4], falls keine besonderen Umstände vorliegen, als „bedeutendes Unternehmen“ eingestuft wird und daher der direkten Aufsicht der EZB unterliegt, wenn u.a.[5] der Wert ihrer Aktiva mehr als € 30 Mrd. Euro.

Nach Auffassung des Gerichts kann von dieser Einstufung nur dann abgewichen werden, wenn spezifische und tatsächliche Umstände darauf hindeuten, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet wäre, die Ziele und die Grundsätze der einschlägigen Vorschriften wie insbesondere das Erfordernis der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards zu erreichen.

Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Landeskreditbank nicht geltend gemacht hat, dass die deutschen Behörden besser geeignet wären, diese Ziele und Grundsätze zu erreichen, sondern lediglich versucht hat, nachzuweisen, dass die Aufsicht durch diese Behörden ausreichend sei.

EuG, Pressemitteilung v. 16.05.2017 zum Urt. v. 16.05.2017 – Rs. T-122/15 (Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank / EZB)


[1] Der SSM besteht aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden.

[2] Das geringe Risikoprofil der Landeskreditbank ergebe sich insbesondere daraus, dass eine Zahlungsfähigkeit praktisch ausgeschlossen sei.

[3] Die Landeskreditbank nennt in diesem Zusammenhang die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), die Bundesbank und das baden-württembergische Finanzministerium.

[4] Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) und Verordnung (EU) Nr. 468/2014 vom 16.04.2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des SSM (ABl. 2014, L 141, S. 1).

[5] Die Einstufung der Bedeutung eines Kreditinstituts folgt drei alternativen Hauptkriterien: Größe des Instituts, dessen Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats und Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Instituts.