Gesetzgebung

Landtag: 104. Plenum (18.05.2017) – behandelte Gesetzentwürfe

Es standen ausschließlich Erste Lesungen auf der Tagesordnung: Behandelt wurden der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes, dem u.a. zu entnehmen ist, dass von kirchlicher Seite geplant sei, durch (internes) Kirchengesetz die Möglichkeit zu schaffen, dass Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke Zweckverbände bilden und diesen begrenzte Aufgaben, insbesondere die Trägerschaft von Kindergärten und Friedhöfen, übertragen können; des Weiteren wurde ein Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des BayLplG diskutiert, der vorschlägt, zur Minimierung des Flächenverbrauchs eine Obergrenze und einen (interkommunalen) Flächenzertifikatshandel einzuführen. Die nächste Plenarsitzung (105.) findet laut Sitzungsplan am 30.05.2017 statt.

Erste Lesung

In Erster Lesung wurden behandelt und an den federführenden Ausschuss überwiesen:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes (KirchStG), LT-Drs. 17/16762

  • Stichworte: Schaffung der verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer auch in den Fällen, in denen der kirchensteuerpflichtige Bürger auf eine Korrektur der staatlichen Kapitalertragsteuer verzichtet / Klarstellung hinsichtlich des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts: Von kirchlicher Seite ist laut Gesetzentwurf geplant, durch (internes) Kirchengesetz die Möglichkeit zu schaffen, dass Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke Zweckverbände bilden und diesen begrenzte Aufgaben, insbesondere die Trägerschaft von Kindergärten und Friedhöfen übertragen können; damit die Zweckverbände im staatlichen Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts werden können, bedarf es einer Klarstellung im Kirchensteuergesetz. Hierzu soll 2 Abs. 3 KirchStG neu gefasst werden.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.

nach Aussprache: Gesetzentwurf (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG), LT-Drs. 17/16760

Betr.: Einführung einer Obergrenze für den Flächenverbrauch

Hiernach soll das BayLplG einen neuen Art. 1a erhalten und Art. 19 Abs. 2 eine neue Nr. 1 (Änderungen gefettet):

Art. 1a Obergrenze für den Flächenverbrauch
1Die Flächenneuinanspruchnahme ist bis zum Jahr 2020 auf 4,7 ha pro Tag zu begrenzen. 2Die Staatsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags ein Handelssystem mit Flächenzertifikaten zu etablieren. 3Innerhalb dieses Systems erhalten alle Kommunen entsprechend des ihnen gemäß Art. 19 Abs. 2 zugeteilten Kontingents jährlich kostenlose Flächenverbrauchszertifikate, welche interkommunal gehandelt werden können.

Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 (neu) lautet (die bisherigen Nr. verschieben sich entsprechend):

Art. 19 Inhalt des Landesentwicklungsprogramms
(1)…
(2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält
1. die Aufteilung des Mengenziels zur Reduktion der Flächenneuinanspruchnahme auf die Kommunen, wobei der Bevölkerungsstärke der jeweiligen Kommune Rechnung zu tragen ist,
2.-5. […]

Sonstiges

  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto/Abbildung: (c) ah_fotobox – Fotolia.com