Gesetzgebung

DStGB: Bundestag stoppt Leistungen für verfassungsfeindliche Parteien

Der DStGB begrüßt die Zustimmung des Bundestages, durch eine Änderung des Grundgesetzes die staatliche Teilfinanzierung und steuerliche Begünstigung von verfassungsfeindlichen Parteien auszuschließen. Damit wird ein zentrales Anliegen des DStGB aufgegriffen, nach der Entscheidung des BVerfG vom 17.01.2017 unverzüglich die rechtlichen Möglichkeiten zur Streichung öffentlicher Mittel für Parteien oder Gruppierungen zu schaffen, die gerade gegen den freiheitlich, demokratischen Staat agieren. Eine wehrhafte Demokratie darf es nicht hinnehmen, dass sie Parteien aus Steuergeldern finanziell unterstützt, die Grundprinzipien der Verfassung untergraben wollen.

Der DStGB hat sich mit der Veröffentlichung eines Rechtsgutachtens von Herrn Prof. Dr. jur Dietlein gemeinsam mit der Freiherr-vom-Stein-Akademie bereits frühzeitig mit konkreten Vorschlägen zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung – insbesondere auch im Hinblick von Zuwendungen für kommunale Mandatsträger – in die Debatte eingebracht und den verfassungsändernden Gesetzgeber aufgefordert, rasch zu handeln.

Die heute vom Bundestag beratenen Gesetzesentwürfe greifen wesentliche Vorschläge von kommunaler Seite auf. Mit der vorgesehenen Änderung des Art. 21 Abs. 2 GG wird man dem Parteienprivileg und der besonderen Rolle der politischen Parteien in Deutschland verfassungsgemäß gerecht. Sinnvoll ist, dass das BVerfG über den Ausschluss entscheiden soll. Auch wenn sich das Gericht in seiner Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gegen ein Parteiverbot ausgesprochen hat, hat es dem verfassungsändernden Gesetzgeber Handlungsspielräume eingeräumt. Es ist zu begrüßen, dass dieser nun mit den Gesetzesentwürfen des Bundesrats sowie der Regierungskoalitionen davon Gebrauch gemacht hat.

Der Entzug der staatlichen Teilfinanzierung sollte verfassungsfeindliche Parteien oder Gruppierungen jedoch vor allem dort treffen, wo sie am stärksten sind – auf der kommunalen Ebene. Zurzeit hat allein die NPD bundesweit 338 Sitze in kommunalen Parlamenten. Deshalb muss dringend auch eine rechtliche Grundlage für den Ausschluss von Zuwendungen an Mandatsträger und Fraktionen auf kommunaler Ebene geschaffen werden. Dies könnte durch eine kommunalrechtliche Annexregelung im Rahmen der Grundgesetzänderung ermöglicht werden. Die Landesgesetzgeber sollten danach berechtigt oder sogar verpflichtet werden, kommunale Mandatsträger, Gruppen und Fraktionen, die sich aus Mitgliedern verfassungsfeindlicher Parteien zusammensetzen, von Geld- und Sachleistungen auszunehmen.

Die Notwendigkeit einer solchen Rechtsgrundlage zeigt das erst kürzlich ergangene Urteil des HessVGH im Fall der Stadt Büdingen, mit dem eine Kürzung der Zuwendungen der NPD-Fraktion im Stadtrat wegen eines Verstoßes des Gleichbehandlungsgebotes für rechtswidrig erklärt wurde.

DStGB, Aktuelles v. 19.05.2017

Redaktionelle Hinweise

Die Beratungen im Bundestag am  betrafen:

a) Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 21 GG), BT-Drs. 18/12357

  • Vorgang im DIP: hier.

b) Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung, BT-Drs. 18/12358

  • Vorgang im DIP: hier.

c) Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung, BT-Drs. 18/12100

  • 1. Durchgang Bundesrat: hier.
  • Vorgang im DIP: hier.

d) Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung, BT-Drs. 18/12101

  • 1. Durchgang im Bundesrat: hier.
  • Vorgang im DIP: hier.

Bzgl. a)-d) wurde die Überweisung an den federführenden Ausschuss beschlossen.

Sonstiges:

  • Meldungen im Kontext „Parteienfinanzierung“: hier.