Gesetzgebung

StMFLH: Kampf dem Umsatzsteuerbetrug im Internet – Jahrestagung 2017 der Finanzministerkonferenz

Mehr als € 40 Mrd. werden alleine in Deutschland im Internet umgesetzt. Die meisten Umsätze im Online-Geschäft unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Für die deutschen Finanzbehörden ist dabei die Überprüfung der genauen Identität eines ausländischen Anbieters und der in Deutschland zu zahlenden Steuern schwer, insbesondere bei Anbietern außerhalb der EU.

„Umsatzsteuerbetrug macht keinen Halt an nationalen Grenzen. Die aktuelle Situation bei der Umsatzsteuer im Internethandel macht es unseren Steuerprüfern sehr schwer – dies führt zu erheblichen Steuerausfällen. Dies schadet nicht nur dem deutschen Fiskus, sondern verzerrt zugleich den Wettbewerb zulasten steuerehrlicher Unternehmer. Sie können oftmals preislich nicht mehr konkurrieren. Eine effektivere Steuerkontrolle erfordert die Schaffung zusätzlicher rechtlicher und tatsächlicher Rahmenbedingungen. Bayern schlägt daher ergänzend zu den Beschlüssen der FMK einen Zehn-Punkte-Katalog vor“, kündigte Finanzminister Dr. Markus Söder im Anschluss an die Jahrestagung 2017 der Finanzminister und Finanzministerinnen der Länder in Konstanz am Freitag (19.5.) an.

Auf der Tagung wurde beschlossen, bis Herbst 2017 Gesetzesänderungen zu erarbeiten, um gängige Umsatzsteuer-Vermeidungspraktiken im Online-Handel zu unterbinden.

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Über das Internet werden reine Online-Geschäfte (z.B. Downloads, Streaming, E-Books) als auch Offline-Geschäfte (z.B. Versandhandel über das Internet) mit deutschen Privatkunden abgewickelt. Die Überprüfung der genauen Identität und der in Deutschland zu zahlenden Steuer durch Anbieter vor allem aus Drittstaaten, insbesondere China und Hongkong, gestaltet sich für deutsche Finanzbehörden aktuell äußerst schwierig. Konservative Schätzungen gehen von einem jährlichen Steuerausfall bei der Umsatzsteuer im dreistelligen Millionenbereich aus.

Bayern hat diese negativen Entwicklungen bereits aufgegriffen und wird in Kürze am Standort Zwiesel des Landesamts für Steuern das Kompetenzzentrum E-Commerce der Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (SZS) personell und technisch ausbauen und zur Online-Taskforce weiterentwickeln.

Söder: „Damit schaffen wir eine schlagkräftige Aufspüreinheit von Online-Betrug.“

Bei der Kontrolle des Umsatzsteueraufkommens im elektronischen Geschäftsverkehr hinkt Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern allerdings hinterher. Bayern unterstützt daher die heute auf der Finanzministerkonferenz zur Prüfung und Umsetzung erörterten Gegenmaßnahmen wie etwa die Haftung von Online-Plattformen für einen Steuerausfall bei ausländischen Anbietern.

Auf Initiative Bayerns sollten nunmehr im Rahmen der weiteren Prüfungen darüber hinaus folgende 10 konkreten Maßnahmen mit einbezogen werden:

  1. Einheitliche Impressumspflicht für alle Anbieter mit Verpflichtung zur Sicherstellung der maschinellen Auslesbarkeit.
  2. Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen Impressumspflicht oder steuerliche Pflichten (bis hin zur Abschaltung der Webseite).
  3. Vereinfachter staatlicher Datenaustausch zum Internethandel (z.B. mittels standardisierter elektronischer Formulare wie innerhalb der EU und elektronischer Datenaustausch).
  4. Erleichterter Zugang der Finanzbehörden zu Zahlungsströmen (z.B. Transaktionsdaten von Kreditkarten- und anderen Zahlungsdiensteanbietern).
  5. Ausweitung bestehender EU-Kontrollmaßnahmen bei B2B-Umsätzen auf B2C-Umsätze (z.B. Abgabe zusammenfassender Meldungen durch Versandhändler, Einbezug in EU-Netzwerk Eurofisc).
  6. Beschleunigte Umsetzung benötigter IT-Verfahren durch den Bund (z.B. Überarbeitung von USLO oder Behebung technischer Probleme im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop).
  7. Zugriff der Steueraufsichtsstellen und Sonder- bzw. Zentraleinheiten für Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung der Länder auf länderspezifische Daten der USLO-Datenbank des ITZ Bund (zur IT-basierten Aufdeckung von Betrugstendenzen und qualifizierten Fallauswahl) sowie auf die Datenbanken der Zollverwaltung.
  8. Aktive Beteiligung Deutschlands am Arbeitsbereich E-Commerce des EU-Netzwerks Eurofisc (bisher nur Beobachterstatus).
  9. Aktive Beteiligung Deutschlands am Ausbau von Eurofisc mit Hilfe der Transaction Network Analysis (TNA).
  10. Verstärkte Einbindung der Länder auf EU-Ebene bei Fragen zum Verwaltungsvollzug (z.B. aktive Einbeziehung statt Beobachterstatus in Arbeitsgruppen der EU-Kommission und des EU-Rates).

StMFLH, Pressemitteilung v. 19.05.2017