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Staatskanzlei: Handhabung von Beschäftigungserlaubnissen für Berufsausbildung von jungen Asylbewerbern und für abgelehnte Asylbewerber

Innenminister Joachim Herrmann: „Höhere Planungssicherheit bei Berufsausbildung für Betriebe“ / Auch abgelehnte Asylbewerber können bis Aufenthaltsbeendigung nach Einzelfallprüfung Arbeitserlaubnis erhalten

Das Kabinett hat die Handhabung von Beschäftigungserlaubnissen für die Berufsausbildung von jungen Asylbewerbern geregelt sowie für abgelehnte Asylbewerber klargestellt. Innenminister Joachim Herrmann betonte:

„Wir halten an unseren Grundsätzen fest, die Zuwanderung zu begrenzen und zugleich diejenigen, die als Asylbewerber zu uns gekommen sind und ein Bleiberecht oder eine Bleibeperspektive haben, schnell und gut in unsere Gesellschaft zu integrieren. Dabei kommt der Integration in Ausbildung und den Arbeitsmarkt eine besonders wichtige Rolle zu. Wir wollen daher ausbildungswilligen Asylbewerbern ermöglichen, früher als bisher, nämlich bis zu sechs Monate vor Ausbildungsbeginn, eine Beschäftigungserlaubnis zu erhalten. Das schafft auch ein Plus an Planungssicherheit für Ausbildungsbetriebe und trägt den Erfahrungen aus der Praxis Rechnung.“

Mit der neuen Handhabung wird zugleich dafür Sorge getragen, dass keine neuen Fluchtanreize gesetzt werden.

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Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist neben einem Ausbildungsvertrag für eine qualifizierte Berufsausbildung weiter, dass die Asylbewerber einen Asylantrag gestellt haben und nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen, dass sie vor dem 01.05.2016 eingereist sind, sich im letzten Schuljahr der Berufsintegrationsklasse oder in der zweiten Hälfte von Berufsintegrationsmaßnahmen befinden und ein erfolgreiches Praktikum im Ausbildungsbetrieb absolviert haben. Sollte der Asylantrag nach Erteilung der Beschäftigungserlaubnis abgelehnt werden, besteht entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung (sog. 3+2 – Regelung).

Der Innenminister stellte klar, dass auch Beschäftigungserlaubnisse für abgelehnte Asylbewerber bis zur Aufenthaltsbeendigung unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden können.

Herrmann: „Asylbewerber, deren Asylanträge abgelehnt worden sind, haben unser Land wieder zu verlassen. Wir erwarten, dass sie dies freiwillig tun, und gewähren zur Erleichterung der Rückkehr zusammen mit dem Bund finanzielle Unterstützung. Wer nicht freiwillig ausreist, muss mit der Abschiebung rechnen. Oftmals ist aber eine Abschiebung nicht oder nicht zeitnah möglich, ohne dass dies dem abgelehnten Asylbewerber anzulasten ist. Auch den so Geduldeten wollen wir die Arbeitsaufnahme im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich ermöglichen. Das verhindert eine zwangsweise Untätigkeit der Betreffenden mit allen möglicherweise verbundenen Folgeproblemen und nützt auch unseren heimischen Betrieben.“

Im Rahmen des Bundesrechts kann die Ausländerbehörde in einer Ermessensentscheidung im Einzelfall eine befristete Beschäftigungserlaubnis erteilen, wenn eine Abschiebung in absehbarer Zeit tatsächlich nicht möglich ist und die Identität geklärt ist. Gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Einzelfall sprechen vor allem Straftaten. Keine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Betreffenden über ihre Identität täuschen oder die Mitwirkung bei der Klärung ihrer Identität verweigern.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 23.05.2017