Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Recht des öffentlichen Dienstes / BayVerfGH, Entsch. v. 30.05.2017 – Vf. 14-VII-15 / Weitere Schlagworte: begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten; zunächst dienstunfähige, später reaktivierte Beamtinnen und Beamte / Landesrechtliche Normen: BV; BayBeamtVG
Leitsätze:
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Der versorgungsrechtliche Status der begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten, der gemäß Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG dadurch geprägt ist, dass die dienstzeitabhängige Ruhegehaltsberechnung durch Zurechnungszeiten ergänzt wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Die für zunächst dienstunfähige, später reaktivierte Beamtinnen und Beamte geltende versorgungsrechtliche Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
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