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VG Augsburg: Eilantrag gegen Umleitungsverkehr der Dillinger Straße durch Neurieder Weg (Donauwörth) erfolglos

30. Mai 2017 by Klaus Kohnen

Das VG Augsburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag eines Anwohners abgelehnt, mit dem sich dieser gegen die geplante Umleitung des Straßenverkehrs durch den Neurieder Weg während der Vollsperrung der Dillinger Straße in Donauwörth wandte.

Die Stadt Donauwörth beabsichtigt zur künftigen Verbesserung der Verkehrsführung den Ausbau der Dillinger Straße. Sowohl aus baulichen Gründen zur Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs und der Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wie auch aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei eine Vollsperrung ab Ende Mai 2017 für rund zweieinhalb Monate vorgesehen. Die Verkehrsführung erfolge stadteinwärts über die Kleine bzw. Große Härpferstraße und stadtauswärts über den Neurieder Weg im Einbahnverkehr. Dabei solle vorübergehend in einem Teilbereich des Neurieder Wegs ein Geh-, Rad- und Feldweg für die Umleitungsstrecke befestigt werden. Mit seinem Eilantrag legte ein Anwohner eine schalltechnische Prognoseberechnung vor, aus der sich eine zu erwartende Überschreitung der zulässigen Grenzwerte ergebe.

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Nach Auffassung des Gerichts erweist sich nach summarischer Prüfung die beabsichtigte Ausschilderung für die Umleitung über den Neurieder Weg als rechtmäßig. Die Straßenverkehrsbehörden könnten zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum die Benutzung bestimmter Straßen beschränken, verbieten oder den Verkehr umleiten. Die Stadt Donauwörth habe nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb eine Vollsperrung der Dillinger Straße notwendig sei. Sie habe alternative Umleitungsstrecken geprüft, aber verworfen. Unzumutbare Immissionsbeeinträchtigungen seien am Grundstück des Anwohners nicht zu erwarten. Die Prognoseberechnung lege ein Verkehrsaufkommen zu Grunde, welches angesichts der von der Stadt Donauwörth im Eilverfahren zugesicherten Tonnagebegrenzung auf 7,5 t, der zu erwartenden Ausweichbewegungen des Verkehrs sowie des Zeitraums der geplanten Maßnahmen – u.a. in den Pfingst- und Sommerferien – zu hoch gegriffen sein dürfte. Ungeachtet dessen würde das höhere Verkehrsaufkommen auch deswegen zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung führen, weil die zusätzliche Belastung zwar einen nicht unwesentlichen, letztlich aber einen nur überschaubaren Zeitraum andauern werde. Nach Abschluss der Arbeiten solle der ursprüngliche Zustand unverzüglich wieder hergestellt werden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim BayVGH eingelegt werden. Über den Eilantrag eines weiteren Anwohners beabsichtigt die zuständige Kammer des VG Augsburg bis spätestens Ende dieser Woche zu entscheiden.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 30.05.2017 zum Beschl. v. 30.05.2017 – Au 3 E 17.671 u.a.

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Kategorie: Bau/ Boden/ Planung, Bauen/ Wohnen/ Verkehr, BayVGH & VG, Im Fokus, Immissionsschutzrecht, Kommunales, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Straßen- und Wegerecht, Umweltrecht Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen PlaNatUm

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