Sachgebiet: Kunst / BayVGH, Urt. v. 31.05.2017 – 7 BV 15.1964 / Weitere Schlagworte: Rückforderung von Kulturgütern, die nicht konkret durch Gesetz oder Verwaltungsverfahren als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft sind
Leitsatz:
Ein EU-Mitgliedstaat kann die Rückgabe eines unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturguts, welches er in Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsverfahren nicht konkret als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft, sondern lediglich abstrakt als ein solches Kulturgut definiert hat, erst auf der Grundlage des am 06.08.2016 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) beanspruchen.
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