Gesetzgebung

BMG: Bundestag berät Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten

Der Deutsche Bundestag wird sich heute in 2./3. Lesung mit dem „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ befassen [red. Hinweis: vgl. hier]. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Die gesetzlichen Regelungen sind ein wichtiger Schritt zum besseren Schutz vor ansteckenden Krankheiten und sog. Krankenhauskeimen. Mit einem elektronischen Melde- und Informationssystem nutzen wir die Chancen der Digitalisierung auch bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten. Und erweiterte Meldepflichten helfen, Krankheitsausbrüche schneller eindämmen zu können. Zudem verschärfen wir die Regelungen zum Impfschutz, denn die Impflücken sind in Deutschland noch immer zu groß. Mit verpflichtenden Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhausbereichen, in denen dies besonders notwendig ist, stärken wir die Patientensicherheit und verbessern die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte im Krankenhaus.“

Das Robert Koch-Institut wird durch das Gesetz beauftragt, ein elektronisches Melde- und Informationssystem zu errichten. Künftig soll von den meldenden Ärztinnen und Ärzten sowie Laboren über die Gesundheitsämter bis zum Robert Koch-Institut eine durchgängig automatisierte Verarbeitung von Meldedaten ermöglicht werden. Bei der Errichtung des Systems werden höchste Standards des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten. Zugleich werden die Meldepflichtigen zukünftig in erheblichem Maße von Bürokratieaufwand befreit. Das elektronische Melde- und Informationssystem soll spätestens 2021 in Betrieb gehen.

Weitere Regelungen des Gesetzes betreffen u.a. folgende Themen:

  • Die wichtige Rolle des Robert Koch-Instituts im Bereich des internationalen Gesundheitsschutzes wird gesetzlich verankert. Das Robert Koch-Institut arbeitet mit Partnerländern und internationalen Organisationen wie der Weltgesundheitsorganisation eng zusammen, um grenzüberschreitende Ausbrüche übertragbarer Krankheiten vorzubeugen, Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung einzuleiten. Die Zusammenarbeit umfasst z.B. den wissenschaftlichen Austausch, die Ausbildung von Personal sowie die Unterstützung durch Fachpersonal bei der Bewältigung von Gesundheitskrisen vor Ort.
  • Die Meldepflichten bei Häufungen von Krankenhausinfektionen werden erweitert, um Übertragungswege noch besser aufklären zu können.
  • Die Leitung einer Kita wird verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn die Eltern den erforderlichen Nachweis über eine ärztliche Impfberatung nicht vorgelegt haben. Damit erhalten die Gesundheitsämter die nötige Handhabe, auf die Eltern zuzugehen und sie zur Beratung zu laden.
  • Beim Auftreten von Krätze (Skabies) in Pflegeheimen und weiteren Gemeinschaftsunterkünften muss künftig das Gesundheitsamt benachrichtigt werden, um Ausbrüche frühzeitig bekämpfen zu können.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik aus Hochrisikogebieten für bestimmte übertragbare Krankheiten einreisen, ein ärztliches Zeugnis darüber vorweisen müssen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte solcher Krankheiten vorliegen.
  • Für Wasser, das in so genannten Naturbädern zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird, werden Qualitätsanforderungen festgelegt.

Zudem bringt das Gesetz Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung im Krankenhaus:

  • Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben spätestens bis zum 30. Juni 2018 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für solche Krankenhausbereiche festzulegen, in denen dies aus Gründen der Patientensicherheit besonders notwendig ist. Die Vereinbarung muss zum 01.01.2019 wirksam werden. Sollte bis zum 30.06.2018 keine Vereinbarung zustande kommen, wird das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31.12.2018 durch eine Rechtsverordnung ersatzweise die ausstehenden Entscheidungen treffen.
  • Der Pflegezuschlag, den Krankenhäuser seit diesem Jahr zur Förderung einer guten pflegerischen Versorgung erhalten, wird ab 2019 von bisher € 500 Mio. auf bis zu € 830 Mio. pro Jahr aufgestockt. Er kommt insbesondere den Krankenhäusern zugute, die viel Personal beschäftigen, denn Krankenhäuser erhalten den erhöhten Zuschlag in Abhängigkeit von ihrer Pflegepersonalausstattung. Soweit die Pflegepersonaluntergrenzen zu Mehrkosten führen, die nicht bereits anderweitig finanziert sind, können krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll im Sommer 2017 in Kraft treten.

BMG, Pressemitteilung v. 01.06.2017