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BVerwG: Zur Zulässigkeit der Enteignung aus besonderem Anlass bei der Unternehmensflurbereinigung

Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Straßen- und Wegerecht / BVerwG, Urt. v. 01.06.2017 – BVerwG 9 C 4.16 / Weitere Schlagworte: Entlastungsstraße; Antrag der Enteignungsbehörde auf Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens; eigene Zulsässigkeitsprüfung; interne Wirkung; anfechtbare Behördenentscheidung; Inzidentprüfung; Evidenzkontrolle

Leitsätze:

  1. Der Antrag der Enteignungsbehörde auf Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann schon vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens gestellt werden.
  2. Ob eine Enteignung aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zulässig ist, hat zunächst die Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Dies erfasst auch und gerade die Frage, ob der Vorhabenträger für das von ihm konkret beantragte Vorhaben zuständig ist.
  3. Diese Feststellung hat nur interne Wirkung. Erst durch den Einleitungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde nach § 87 FlurbG ergeht eine anfechtbare Behördenentscheidung mit Außenwirkung, die eine inzidente Überprüfung dieser Feststellung ermöglicht.
  4. Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Vorhabenträgers darf sich die Flurbereinigungsbehörde auf eine Evidenzkontrolle beschränken.