Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) – Beschlussempfehlung mit Bericht

Der federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 17/16102 v. 21.03.2017) die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/17168 v. 01.06.2017). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Die Änderungen betreffen das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk).  Änderungen an diesem Gesetz waren im Ausgangsgesetzentwurf nicht vorgesehen. Im Mittelpunkt dieser Änderung steht Art. 7a ZustGVerk, der eine Rechtsgrundlage für das Aufstellen von Verkehrszeichen durch Feuerwehren und THW auch bei Übungen (und nicht nur bei tatsächlichen Einsätzen) schafft.

Hintergrund dieser Änderung ist eine Entscheidung des BayVGH v. 13.09.2005 (11 CS 05.987). Der BayVGH hatte entschieden, dass für die Feuerwehren bei Übungen keine Rechtsgrundlage für die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen durch das Aufstellen von Verkehrszeichen bestehe. Die notwendige Rechtsgrundlage wird nun durch Ergänzung von Art. 7a ZustGVerk geschaffen.

Änderung von Art. 7a ZustGVerk

Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet:

Art. 7a Feuerwehr und Technisches Hilfswerk

1Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können – vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei – Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßen-Verkehrsordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 1Zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen dürfen – vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei – Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder die von ihnen im Einzelfall damit beauftragten Mannschaftsdienstgrade und Helfer die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen. 2Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. 3Satz 1 gilt für Übungsstellen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs nur, wenn sie zuvor mit den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei einvernehmlich abgestimmt wurden.

Zur Begründung siehe den zu Grunde liegenden Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/16464 v. 18.04.2017.

Weitere Informationen

  • Stichworte zum Gesetzentwurf: Wesentliche Änderungen betreffen die überörtliche Aus- und Fortbildung, die kommunale Zusammenarbeit, die Anhebung der Altersgrenze, Kinderfeuerwehren, die Unterstützung des Kreisbrandrats durch Kreisbrandinspektoren ohne eigenen Inspektionsbereich sowie die Ergänzung des Kostentatbestands, um auch von Sicherheitsdiensten künftig vermehrt Kostenersatz verlangen zu können. Zudem soll dem Inklusionsgedanken besser Rechnung getragen werden. Schließlich soll es Stadtbrandräten künftig gestattet sein, im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu bestellen.
  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Sonstiges

Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen