Gesetzgebung

Bundesrat: Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes – Zustimmung

Der Bundesrat hat auf seiner 958. Plenarsitzung v. 02.06.2017 o.g. Gesetz zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet zwei unterschiedliche Regelungsbereiche: zum einen die Förderung von Radschnellwegen, zum anderen die Fortschreibung der Vorhabenliste in der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG, die für bestimmte Bundesfernstraßenvorhaben das BVerwG als erste und einzige Gerichtsinstanz für sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Bundesfernstraßenvorhaben betreffen, festlegt.

Radschnellwege

Es wird eine ein neuer § 5b FStrG eingefügt. Dieser regelt die Möglichkeit für den Bund, sich an der Finanzierung von Radschnellwegen in der Baulast von Ländern und Kommunen finanziell im Sinne einer Förderung zu beteiligen. Unter Hinweis auf die abzuschließende Verwaltungsvereinbarung verzichtet der Bund auf eine Förderrichtlinie. In der Gesetzesbegründung wird als Ziel auf eine Mindestlänge des künftigen Verkehrsweges von zehn Kilometern, eine Prognosebelastung von mindestens 2.000 Radfahrern täglich und eine Radschnellwegbreite von vier Metern abgestellt.

(koh)