Gesetzgebung

Staatskanzlei: Ministerpräsident Seehofer zur Zustimmung des Bundesrates zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Ministerpräsident Horst Seehofer sieht die Zustimmung des Bundesrates zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen als historischen Schritt. Seehofer: „Diese Reform ist ein großer Erfolg für Bayern und bleibender Erfolg für den Föderalismus in Deutschland. Gemeinsam haben wir Handlungsfähigkeit gezeigt und das komplexe System der Bund- Länder-Finanzen grundlegend erneuert – im Interesse der Menschen und über Parteigrenzen hinweg. Das ist ein wichtiger Schritt für die Zukunftsfähigkeit unseres Landes. Insbesondere durch die Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs stehen alle Länder besser da als vor der Reform und können aus eigener Kraft die Schuldenbremse im Jahr 2020 und darüber hinaus einhalten. Die Solidarität der starken mit den schwachen Ländern bleibt erhalten, aber gerade Bayern profitiert mit einer Entlastung von € 1,4 Mrd. jährlich von der Reform. So sieht gute Politik für unser Land aus.“

Wie jeder Kompromiss ist auch die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzen mit Zugeständnissen verbunden. So haben die Länder dem Bund im Gegenzug für die finanzielle Entlastung durch den Bund Kompetenzen überlassen, wie z.B. bei der Autobahnverwaltung.

Seehofer: „Aber wir haben u.a. für Beschäftigte und Standorte umfassende Bestandsgarantien erreicht und es können regionale Tochtergesellschaften gegründet werden. Im Ergebnis gilt: Der Wesenskern des Föderalismus bleibt durch die Reform der Bund-Länder-Finanzen unberührt. Auch Bildung bleibt Ländersache, denn Föderalismus ist für uns nicht verhandelbar. Dazu stehen wir, denn Deutschland profitiert von der Vielfalt seiner Länder.“

Staatskanzlei, Pressemitteilung v. 02.06.2017

Redaktionelle Anmerkung

Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen umfasst zwei Gesetze, denen der Bundestag gestern zugestimmt hatte (vgl. hier): Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) und Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (vgl. TOP 51a und 51b der heutigen Bundesratssitzung).

  • Zu Meldungen und Stellungnahmen im Kontext „Bund-Länder-Finanzbeziehungen“: vgl. hier.

Infrastrukturgesellschaft

Hinsichtlich der öffentlich breit diskutierten Gründung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen (Stichwort „Autobahnprivatisierung“) wurden die verfassungsrechtlichen Weichen durch Änderungen von Art. 90, 143e GG gestellt: Durch Änderung von Art. 90 GG wird die Verwaltung der Bundesautobahnen in Bundesverwaltung überführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. In Art. 143e GG werden dem Bund die erforderlichen Kompetenzen zur Gewährleistung des Übergangs von der Bundesauftragsverwaltung zur Bundesverwaltung im Bereich der Bundesautobahnen eingeräumt.

Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften beinhaltet in der Folge das Gesetz über die Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Artikel 13) und in Art. 14 das Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes und in den Art. 15-22 weitere notwendige Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Infrastrukturgesellschaft.

Der neue Wortlaut des Art. 90 GG in der vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat gebilligten Fassung (ein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses der Länder Brandenburg, Berlin und Thüringen fand keine Mehrheit) lautet (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet; sofern gefetteter Text durchgestrichen bzw. kursiviert ist, gibt dies Auskunft zu den Änderungen der endgültig vom Bundestag beschlossenen Fassung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf):

Art. 90 GG – neu –

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(1) Der Bund ist bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) (3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) (4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung Bundesverwaltung übernehmen.

Ass. iur. Klaus Kohnen