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BMWi: Kabinett verabschiedet Novelle der Grenzüberschreitenden Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

14. Juni 2017 by Klaus Kohnen

Das Kabinett hat heute die Novelle der Grenzüberschreitenden Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) verabschiedet. Damit werden die Anforderungen des EEG 2017 umgesetzt, wonach Ausschreibungen für erneuerbare Energien im Umfang von 5% der jährlich zu installierenden Leistung (ca. 300 Megawatt) für die Teilnahme von Anlagen aus anderen EU-Mitgliedstaaten geöffnet werden sollen. Dies geht auf eine Einigung mit der Europäischen Kommission im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Erneuerbare-Energien-Gesetz zurück.

Bislang war die Öffnung von Ausschreibungen im Rahmen einer Pilotphase nur für Photovoltaik-Anlagen möglich. Auf dieser Basis hat Deutschland mit dem Kooperationspartner Dänemark im vergangenen Jahr bereits geöffnete Pilotausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen erfolgreich durchgeführt.

Mit der heute vom Kabinett verabschiedeten Novelle der GEEV werden nun auch grenzüberschreitende Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land ermöglicht.

Staatssekretär Baake unterstrich die Bedeutung der GEEV:

„Die anteilige Öffnung ist ein wichtiger Bestandteil, um die Erneuerbaren in den europäischen Markt zu integrieren. Die Zusammenarbeit mit unseren Nachbarn ist der richtige Weg, die Energiewende grenzüberschreitend zu verankern und die Fördersysteme schrittweise anzugleichen. Perspektivisch kann die anteilige Öffnung auch einen Beitrag leisten, den Ausbau der Erneuerbaren zu diversifizieren und davon zu profitieren, dass Schwankungen der Stromerzeugung aus Wind und Solar in größeren Regionen besser ausgeglichen werden.“

Das EEG legt drei Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Öffnung fest: Diese muss auf Gegenseitigkeit beruhen, d.h. das deutsche Fördersystem kann für Anlagen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nur dann geöffnet werden, wenn der andere Mitgliedstaat sein Fördersystem ebenfalls für Anlagen in Deutschland öffnet. Zu diesem Zweck muss eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern abgeschlossen werden. Außerdem muss der Strom physisch nach Deutschland importiert werden können, d.h. es muss eine realer Effekt auf den deutschen Strommarkt sichergestellt sein.

Die GEEV setzt diese Voraussetzungen um und basiert im Übrigen auf dem für die Pilotöffnung entwickelten Konzept, das sich im Rahmen der ersten Pilotausschreibung mit Dänemark bewährt hat.

Weitere Informationen zur Novelle der GEEV können dem Begleitdokument zur Länder- und Verbändeanhörung entnommen werden.

Die Verordnung soll alsbald in Kraft treten. Zudem sind weitere grenzüberschreitende Ausschreibungen geplant. Dies gilt vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses von Verhandlungen mit Partnerländern.

BMWi, Pressemitteilung v. 14.06.2017

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus Schlagwörter: Energierecht, Grenzüberschreitende Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

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