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BVerwG: 380 kV-Freileitung zwischen Wehrendorf und St. Hülfe darf gebaut werden

Das BVerwG in Leipzig hat heute in erster und letzter Instanz entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 31.03.2016 für den ca. 33,5 km langen Teilabschnitt der 380 kV-Freileitung von St. Hülfe nach Wehrendorf sowie der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold vom 04.04.2016 für die beiden nordrhein-westfälischen Abschnitte dieser Leitung auf dem Gebiet der Gemeinde Stemwede im Kreis Minden-Lübbecke Bestand haben.

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Die planfestgestellte Freileitung ist Teil der in den Bedarfsplan zum Energieleitungs-Ausbaugesetz (EnLAG) aufgenommenen Höchstspannungs-Freileitung Ganderkesee – Wehrendorf, Nennspannung 380 kV. Die Kläger sind Eigentümer von Hofstellen und landwirtschaftlichen Nutzflächen oder von Wohngrundstücken im Außenbereich, die für die Leitung als Maststandorte in Anspruch genommen oder von der Leitung überspannt werden sollen. Sie beantragten die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse und machten insbesondere geltend, dass Trassenalternativen durch das Vogelschutzgebiet „Dümmer“, die ihre Eigentümer- und Gesundheitsinteressen nicht oder in geringerem Maße beeinträchtigten, im Planfeststellungsverfahren abwägungsfehlerhaft ausgeschieden worden seien.

Das BVerwG hat die Klagen abgewiesen. Eine fehlerhafte Abwägung der Trassenalternativen hat es schon deshalb verneint, weil die von den Klägern bevorzugten Trassen nach den habitatschutzrechtlichen Untersuchungen, auf die die Planfeststellungsbehörden ihre Entscheidungen gestützt haben, mit dem Schutz des Vogelschutzgebiets „Dümmer“ nicht vereinbar sind und deshalb bereits aus Rechtsgründen als Trassenalternativen auszuscheiden waren. Den Gesundheitsschutz der Kläger hat das BVerwG auf der Grundlage der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV für elektromagnetische Felder als gewährleistet angesehen, für eine fehlerhafte Abwägung der Eigentümerbelange im Übrigen fehlen hinreichende Anhaltspunkte.

BVerwG, Pressemitteilung v. 14.06.2017 zu den Urt. v. 14.06.2017 – BVerwG 4 A 10.16, BVerwG 4 A 11.16, BVerwG 4 A 12.16BVerwG 4 A 13.16BVerwG 4 A 14.16BVerwG 4 A 15.16