Sachgebiete: Energierecht; Bau, Boden, Planung; Natur-, Landschafts-, Artenschutz / BVerwG, Urt. v. 14.06.2017 – BVerwG 4 A 11.16 / Weitere Schlagworte: 380-kV-Höchstspannungsleitung; schädliche Umwelteinwirkungen; Schutz der Bevölkerung; Vogelschutzgebiet; Habitatschutzrecht; Artenschutzrecht; planerische Abwägung
Leitsätze:
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Auch der gebotene Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann dazu führen, dass zumutbare Trassenalternativen i.S.v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nicht gegeben sind.
- Eine Trassenalternative ist in der Regel dann nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG unzumutbar, wenn das maßgebliche Fachrecht schädliche Umwelteinwirkungen verneint.
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