Gesetzgebung

Bayerischer Städtetag: Aktueller Stand zum Landesentwicklungsprogramm (LEP)

Bernd Buckenhofer, Geschäftsführer des Bayerischen Städtetags: „Die Anträge der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag zum Anbindegebot und zum Zentrale Orte System im Landesentwicklungsprogramm sind zu begrüßen. Die Fraktion möchte damit einer ausufernden Gewerbeansiedlung in bislang unberührten Landschaften entgegentreten und gibt einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung in Bayern den Vorzug. Dies greift einen Teil der Kritik des Bayerischen Städtetags auf.“

Das Anbindegebot im Landesentwicklungsprogramm besagt, dass neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen sind. Damit trägt das Anbindegebot insbesondere dem Schutz des Landschaftsbildes, der Bewahrung zusammenhängender Grünflächen und dem Planungsgrundsatz der Stadt der kurzen Wege Rechnung. Bereits im geltenden LEP sind von diesem Zielausspruch Ausnahmen vorgesehen, etwa für Logistikunternehmen, die auf eine schnelle Verkehrsanbindung angewiesen sind. Der LEP-Entwurf sieht bislang vor, dass sämtliche Gewerbe- und Industriegebiete in Ausnahme vom Anbindegebot an Ausfahrten von Autobahnen und Fernstraßen ausgewiesen werden dürften. Der Bayerische Städtetag hatte dieses Vorhaben in der Expertenanhörung massiv kritisiert, weil dadurch eine ungezügelte Gewerbeausweisung an allen Autobahn- und Fernstraßenanschlussstellen mit bandartigen Auswüchsen befürchtet wurde. Zudem wandte der Bayerische Städtetag ein, dass allein durch die Flächenausweisung kein neues Gewerbe geschaffen würde, allerdings bereits Kosten bei der planenden Gemeinde entstünden.

Der Antrag der CSU-Fraktion sieht nun vor, dass eine Inanspruchnahme einer Ausnahme vom Anbindegebot nur dann möglich ist, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt würde und kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist.

Buckenhofer: „Damit gibt die CSU-Fraktion den Argumenten des Bayerischen Städtetags und der Experten in der Landtagsanhörung teilweise nach. Der Vorrang angebundener Flächen galt bislang als Abwägungsgrundsatz und wird nun zur Tatbestandsvoraussetzung, um eine Ausnahme vom Anbindegebot zu begründen. Damit wird den Entwicklungszielen der Kommune ausreichend Rechnung getragen, ohne eine Steuerung zum Wohle des kommunalen Miteinanders aufzugeben. Der Vorbehalt einer nicht wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist in der Sache richtig, kann aber zu erheblichen Unsicherheiten in der praktischen Rechtsanwendung führen. Der Bayerische Städtetag hätte deshalb ein kooperatives Vorgehen durch Abstimmung in den Regionalen Planungsverbänden im Falle der Wahrnehmung einer Ausnahme vom Anbindegebot bevorzugt.“

Die Auswirkungen der Einführung einer weiteren Zentralitätsstufe der Regionalzentren können bislang schwer eingeschätzt werden, da der Antrag der CSU-Fraktion bislang nur einen Grundsatz vorsieht, der an die Zentralitätsstufe anknüpft.

Buckenhofer: „Grundsätzlich ist die Einführung der neuen Zentralitätsstufe aber – wie die Einführung der Metropolen – sinnvoll, weil dadurch eine noch schärfere Differenzierung der Zentralitätsfunktionen der Städte und der damit einher gehenden Aufgaben im Gefüge des Zentrale Orte Systems erreicht wird. Metropolen und die nun als Regionalzentren bezeichneten Städte sind wichtige Motoren für die Entwicklung Bayerns und nehmen Aufgaben für die ganze Region wahr. Sie stehen dabei in internationalem Wettbewerb mit anderen Großstädten und müssen hierfür ertüchtigt werden. Die Landesplanung hat durch die Zentralitätsstufen der Metropolen und der Regionalzentren die Möglichkeit, großstadtspezifische Belange gezielt zu steuern und dadurch Überhitzungserscheinungen entgegenzuwirken.“

Allerdings muss die Staatsregierung ihren Planungsauftrag in den kommenden Monaten wahrnehmen und in Absprache mit den Städten und Verbänden Ziele und Grundsätze entwickeln. Bedauerlich ist, dass eine derart differenzierte Betrachtung nicht beim gesamten Zentrale-Orte-System, insbesondere bei den infolge der Teilfortschreibung 2013 ausufernden Zahl von Zentralen Orten, zur Anwendung kam, um die Steuerungsfähigkeit des Zentrale Orte Systems langfristig zu sichern.

Buckenhofer: „Der Städtetag bedauert, dass diese differenzierte Betrachtung der Zentralitätsfunktionen nicht auch bei den anderen Zentralitätsstufen vorgenommen wurde. Insbesondere die Vielzahl von Grundzentren sollte untersucht werden.“

Bayerischer Städtetag, Pressemitteilung v. 19.06.2017

Redaktionelle Hinweise

  • Die verlinkten Änderungsanträge zum LEP (darunter die in der Pressemitteilung erwähnten) finden auf in der Tagesordnung sowie der Nachtragstagesordnung der 68./69. Sitzung des federführenden Wirtschaftsausschusses v. 22./23.06.2017.
  • Stichworte zur Fortschreibung des LEP: Teilfortschreibungen bei den Festlegungen zu den Zentralen Orten, zu den Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf, zum Vorrangprinzip (Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf sind vorrangig zu entwickeln), zur Vermeidung von Zersiedelung bzw. zum Anbindegebot sowie zum Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur; neben den Grund-, Mittel- und Oberzentren werden erstmals auch Metropolen ausgewiesen (München, Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach und Augsburg); landesplanerische Ermöglichung des Vorhabens am Riedberger Horn (Zusammenschluss der Skigebiete Balderschwang [Gemeinde Balderschwang] und Grasgehren [Gemeinde Obermaiselstein] über eine Bergbahn und eine Skiabfahrt); Verlängerung der Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen der Flughäfen München und Salzburg.
  • Wesentliche Inhalte des Verordnungsentwurfs: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen zur LEP-Überarbeitung insgesamt (seit Inkrafttreten der letzten LEP-Änderung am 01.09.2013) auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.