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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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DStGB: Integration nachhaltig finanzieren – Familiennachzug steuern und begrenzen, Integration in den Arbeitsmarkt forcieren

19. Juni 2017 by Klaus Kohnen

Anlässlich des Deutschen Kommunalkongresses 2017 in Berlin hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund die nachhaltige Finanzierung der Integrationskosten für Flüchtlinge eingefordert. Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg wies darauf hin, dass die Bundesmittel für die Integration von Flüchtlingen 2018 auslaufen. Die Kommunen bräuchten Planungssicherheit und deswegen sei es notwendig, zu Beginn der neuen Legislaturperiode die Finanzierung langfristig sicherzustellen. „Integration ist eine kommunale Aufgabe, die Finanzierung aber müssen Bund und Länder gemeinschaftlich tragen“, so Dr. Landsberg.

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„Auch die Beschränkung des Familiennachzuges läuft nur bis zum 31.03.2018. Die Kommunen erwarten eine weitere Steuerung und Begrenzung des Familiennachzuges, um eine Überforderung der Kommunen zu vermeiden. Wichtiges Kriterium für einen Familiennachzug müsse sein, dass der Flüchtling in der Lage ist, aus eigener Kraft seine Familie und sich zu unterhalten, und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund rechnet im Jahr 2017 mit ca. 200.000 geflüchteten Personen in Deutschland. Das zeigt, dass die Flüchtlingsproblematik eine wichtige politische Herausforderung für Deutschland, aber insbesondere für die Kommunen bleibt“, sagte Dr. Landsberg.

Bisher ist es auch nur in geringem Umfang gelungen, die Flüchtlinge in Arbeit zu bringen. Im März 2017 waren 138.000 Flüchtlinge sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Geringe bzw. mangelhafte Sprachkenntnisse sowie fehlende formale Berufsabschlüsse erschweren die schnelle Integration in Beschäftigung. Hier müssen wir besser werden und neue Wege gehen. Dazu gehört auch eine stärkere Einbindung der Wirtschaft.

Die Zahl der Hartz-IV-Empfänger unter den anerkannten Flüchtlingen steigt rapide.

„Im Februar 2017 waren es ca. 777.000 Personen. Es ist zu überlegen, zusätzlich öffentlich geförderte Beschäftigung zu schaffen. Denn über eine solche Arbeit wird auch die Integration gefördert,“ so Landsberg abschließend.

DStGB, Pressemitteilung v. 19.06.2017

Redaktionelle Anmerkung

Die in der Pressemitteilung erwähnte, zum 31.08.2018 auslaufende Beschränkung des Familiennachzugs wurde eingeführt durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.03.2016, BGBl I S. 390, in Kraft getreten am 17.03.2017.

Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, denen nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, wird hiernach für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt. Das gilt auch für minderjährige subsidiär Schutzberechtigte. Nach Ablauf der zwei Jahre tritt automatisch die alte Rechtslage, die seit dem 01.08.2015 für den Familiennachzug galt, wieder in Kraft. Zum 01.08.2015 hatte das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.07.2015 (BGBl I S. 1386) den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erleichtert und anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen gleichgestellt.

Die feste zeitliche Befristung des eingeschränkten Familiennachzugs auf zwei Jahre bedeutet, dass bspw. der Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten, dem ein Jahr nach Inkrafttreten der Einschränkung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nur ein Jahr ausgesetzt ist.

Die Regelung bedeutet auch, dass es nicht zu einer Einschränkung des Familiennachzugs kommt zu subsidiär Schutzberechtigten, denen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes dieser Status zuerkannt worden war.

Trotz Aussetzen des Familiennachzugs bleiben Aufnahmen von Familienangehörigen aus humanitären Gründen nach §§ 22 und 23 AufenthG weiterhin möglich. Das gilt nicht nur für den Nachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten.

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