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BVerwG: Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) auf der Grundlage des Einigungsvertrages

Sachgebiet: Hochschulrecht / BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – BVerwG 6 C 43.16

Leitsätze:

  1. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages bildet eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Nachdiplomierung, die auch auf Abschlüsse anwendbar ist, die erst nach der Wiedervereinigung erlangt worden sind (stRspr).
  2. Ein Fachschulabschluss als Ökonomin, der mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern gleichwertig ist, umfasst nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages bei mindestens dreijähriger einschlägiger Berufstätigkeit die Berechtigung, die staatliche Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) zu führen. Dies gilt auch für nach dem 31.12.1990 erlangte Abschlüsse.