Sachgebiet: Hochschulrecht / BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – BVerwG 6 C 43.16
Leitsätze:
- Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages bildet eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Nachdiplomierung, die auch auf Abschlüsse anwendbar ist, die erst nach der Wiedervereinigung erlangt worden sind (stRspr).
- Ein Fachschulabschluss als Ökonomin, der mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern gleichwertig ist, umfasst nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages bei mindestens dreijähriger einschlägiger Berufstätigkeit die Berechtigung, die staatliche Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) zu führen. Dies gilt auch für nach dem 31.12.1990 erlangte Abschlüsse.
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