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StMBW: Wissenschaftsminister Dr. Ludwig Spaenle beim 545. Stiftungsfest der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München

„Die Ludwig-Maximilians-Universität genießt über Bayern und Deutschland hinaus höchste Anerkennung. Sie kann auf ihre kontinuierlichen Spitzenleistungen in Forschung und Lehre stolz sein“, betonte Wissenschaftsminister Dr. Ludwig Spaenle heute bei den Feierlichkeiten zum 545. Stiftungsfest der LMU. Weiter ergänzte der Minister:

„Auch dank unserer beiden Eliteuniversitäten LMU und TUM ist der Wissenschaftsstandort Bayern und München im Speziellen führend in Deutschland und in der ganzen Welt.“

Die Exzellenz der LMU zeige sich auf allen Gebieten der Wissenschaftslandschaft und werde durch renommierte Auszeichnungen und Spitzenplätze bei nationalen und internationalen Forschungsrankings bestätigt, wie Spaenle ausführte. Im Rahmen der deutschlandweiten Exzellenzinitiative wurde die größte bayerische Universität 2012 erneut zur „Eliteuniversität“ gekürt.

Die LMU entwickelt sich kontinuierlich weiter und stärkt Forschung und Lehre nachhaltig. Dies machen auch bauliche Schritte deutlich. Beispielhaft ist der HighTech-Campus für Lebenswissenschaften in Großhadern-Martinsried mit dem Biomedizinischen Zentrum (BMC) und dem Institut für Chemische Epigenetik.

„Im Herzen der Münchner Innenstadt entsteht mit dem Entwicklungscampus Königinstraße ein Zentrum naturwissenschaftlicher Spitzenforschung. Es wird einige der zukunftsträchtigsten Bereiche in Wissenschaft und Forschung beherbergen“, kündigte der Minister an.

So wird als erster Schritt das Nano-Institut aufgebaut, das sich der Energieforschung widmet.

„Die LMU bildet eine wichtige Säule des leistungsstarken Wissenschaftsstandorts Bayern. Ich freue mich auf die weitere sehr konstruktive Zusammenarbeit“, so Spaenle abschließend.

Das Stiftungsfest weist auf die Gründung der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) im Jahr 1472 als erster Universität Bayerns hin. Gegenwärtig sind an der LMU über 51.000 Studierende eingeschrieben.

StMBW, Pressemitteilung v. 23.06.2017