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VG Augsburg: Eilantrag gegen Ratsbegehren „Therme Lindau“ erfolglos

Das VG Augsburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag der Vertreter des Bürgerbegehrens „Erhalt des Strandbads Eichwald“ gegen das Ratsbegehren „Therme Lindau“ abgelehnt.

Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in der Sitzung am 01.06.2017 sowohl beschlossen, das Bürgerbegehren „Erhalt des Strandbads Eichwald“ zuzulassen, als auch ein Ratsbegehren „Therme Lindau“ zur Abstimmung zu stellen. Der Bürgerentscheid hierüber soll am Sonntag, dem 23.07.2017 stattfinden. Am 17.06.2017 erfolgte dessen Bekanntmachung im Amtsblatt. Am 21.06.2017 ging beim VG der Eilantrag der Vertreter des Bürgerbegehrens gegen das Ratsbegehren ein.

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Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Es folgte der Argumentation der Antragsteller nicht, dass zwei verschiedene Materien unzulässig in einer Fragestellung verknüpft seien. Vielmehr handele es sich um eine Grundsatzentscheidung, ob das Projekt „Therme Lindau“ in der geplanten Form entstehen solle. Die Fragen, ob das Strandbad (lediglich) zu einem Hallen-, Sport- und Freizeitbad weiterentwickelt, oder ob daneben eine Therme mit Wellnessbereich und Saunalandschaft entstehen solle, hätten verknüpft werden dürfen. Die Fragestellung sei ausreichend bestimmt. Die Bürgerinnen und Bürger könnten erkennen, über was sie abstimmten und wie weit die Bindungswirkung des Bürgerentscheids nach dessen Entscheidungsinhalt reiche. Schließlich handele es sich um einen zulässigen Gegenstand für ein Ratsbegehren, obwohl die Therme mit Saunalandschaft durch einen privaten Investor errichtet werden solle. Denn nach den mit dem Investor abgeschlossenen Verträgen seien die vereinbarten Planungen mit Inkrafttreten des Bebauungsplans der Stadt Lindau umzusetzen.

Ein weiteres Tätigwerden der Stadt gegenüber dem Investor sei indes nicht mehr erforderlich.

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim BayVGH eingelegt werden.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 27.06.2017 zum Beschl. v. 27.06.2017 – Au 3 E 17.931