Gesetzgebung

BVerwG: Zur Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer

Sachgebiete: Abgabenrecht; Kommunalrecht; Lotterierecht / BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 – BVerwG 9 C 7.16 / Weitere Schlagworte: Dortmunder Wettbürosteuer; örtliche Aufwandsteuer; Sportwettensteuer; Gleichartigkeit; Vergnügungssteuer; Wetteinsatz / Landesrechtliche Normen: GlüStV

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Bei einer Steuer, die das Wetten in Einrichtungen besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.Ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen (Wettbüros), handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG.

  2. Eine solche Wettbürosteuer ist nicht mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von dieser unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist (wie BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11 – BVerwGE 143, 301).
  3. Eine Gemeinde darf auch dann nicht durch Lenkungsmaßnahmen und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich des Bundesgesetzgebers eingreifen, wenn sie dessen Gesamtkonzeption als defizitär erachtet.
  4. Für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer bildet der Wetteinsatz den sachgerechtesten Maßstab.