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VK Südbayern: Architektenleistungen für die Planung eines digitalen Gründerzentrums

Sachgebiet: Vergaberecht / VK Südbayern, Beschl. v. 29.06.2017 – Z3-3-3194-1-13-04/17 / Weitere Schlagworte: Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr; unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen; Verpflichtung zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung; Teilleistungen einer Leistungsphase

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Das für einen Antrag nach § 168 Abs. 2 S. 2 GWB erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einer drohenden Wiederholungsgefahr ergeben. Dabei muss die Widerholungsgefahr nicht zwingend vom Antragsgegner des jeweiligen Nachprüfungsverfahrens ausgehen. Zumindest bei bislang ungeklärter und umstrittener Rechtslage ist eine Wiederholungsgefahr ist schon dann gegeben, wenn sich der Antragsteller auf Rechtsverletzungen berufen hat, die ihrer Art nach eine gleichartige Wiederholung besorgen lassen.

  2. Lösungsvorschläge, die als Grundlage der qualitativen Wertung der Angebote einzureichen sind, sind keine unaufgefordert eingereichten Ausarbeitungen, die gem. § 76 Abs. 2 Satz 3 VgV unberücksichtigt bleiben, sondern regelmäßig solche, die der Auftraggeber i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV verlangt hat.
  3. Bei der Abforderung von Lösungsvorschlägen für Planungsaufgaben im Vergabeverfahren ist der öffentliche Auftraggeber gem. § 77 Abs. 2 VgV vergaberechtlich zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung verpflichtet.
  4. Stellen die im Rahmen der Lösungsvorschläge geforderten Planungsleistungen Teilleistungen einer Leistungsphase der HOAI dar, ist die gem. § 77 Abs. 2 VgV vom Auftraggeber festzusetzende Vergütung nach § 77 Abs. 3 VgV nur dann angemessen, wenn sie nach den Regelungen der HOAI ermittelt wurde.