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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BMSFSJ: Prostituiertenschutzgesetz tritt in Kraft

30. Juni 2017 by Klaus Kohnen

Am 01.07.2017 tritt das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) in Kraft. Damit werden erstmals in Deutschland rechtliche Rahmenbedingungen für die legale Prostitution eingeführt. Mit der Einführung einer Pflicht zur regelmäßigen Anmeldung und gesundheitlichen Beratung wird langfristig sichergestellt, dass Prostituierte verlässliche Informationen zu ihren Rechten und zu gesundheitlichen und sozialen Unterstützungsangeboten erhalten. Die Verbesserung des Zugangs zu Informationen über Rechte und Unterstützungsangebote ist das zentrale Element für die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Prostituierten. Kernelement des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Mit der Einführung verbindlicher Mindeststandards für Prostitutionsstätten werden die Arbeitsbedingungen vor Ort verbessert; Betreibende werden stärker in die Verantwortung genommen.

Bundesministerin Dr. Katarina Barley:

„Wir wollen Frauen und Männer besser vor menschenunwürdiger Ausbeutung schützen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz haben wir in Deutschland erstmals verbindliche Regelungen für die legale Prostitution geschaffen. Das war dringend notwendig. Prostitution war bislang ein weitgehend rechtsfreier Raum. Gefährliche Auswüchse des Gewerbes und kriminelle Begleiterscheinungen können nun besser zurückgedrängt werden. Ein vorbestrafter Menschenhändler darf kein Bordell betreiben. Das stellen wir jetzt durch das Gesetz sicher.“

Erlaubnispflichtig sind nicht nur Prostitutionsstätten wie Bordelle, sondern auch Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und die Prostitutionsvermittlung wie z.B. sogenannte Escort-Agenturen. Alle Prostitutionsgewerbe müssen gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandards einhalten, z.B. Notrufsysteme in jedem Arbeitsraum einrichten. Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen über die für den Betrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügen; sie dürfen z.B. nicht einschlägig vorbestraft sein. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens müssen die Rahmenbedingungen des Gewerbebetriebs durch die Vorlage eines Betriebskonzepts dargelegt werden. Um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, sind im Gesetz entsprechende Kontrollbefugnisse der Behörden geregelt. Bei Verstößen drohen den Betreibern empfindliche Bußgelder.

In Ergänzung zu der gesetzlich geregelten Kondompflicht wird auch ein umfassendes Werbeverbot für ungeschützten Geschlechtsverkehr, entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit Schwangeren sowie weitere Formen rechtsgutsgefährdender Werbung eingeführt. Dabei geht es insbesondere um Werbung, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig beeinträchtigen kann.

Für die persönliche Ausübung der Prostitution werden eine Anmeldepflicht und eine Pflicht zur Wahrnehmung einer regelmäßigen gesundheitlichen Beratung eingeführt.

Bundesministerin Frau Dr. Barley:

„Mit der Pflicht zur persönlichen Anmeldung wollen wir den Prostituierten einen Zugang zu verlässlichen Informationen über ihre Rechte und Pflichten ermöglichen. Dazu gehört auch eine umfassende individuelle Beratung. Durch Aufklärung und Beratung stärken wir die Prostituierten. Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern.“

Für Prostituierte und für Prostitutionsgewerbebetriebe, die bereits vor dem 01.07.2017 tätig waren, enthält das Gesetz Übergangsregelungen. So haben bereits tätige Prostituierte bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Zeit, um sich erstmalig bei einer Behörde zu melden und ihre Tätigkeit anzuzeigen. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf hierzu künftig einer Erlaubnis. Erforderlich für die Antragstellung sind neben der Erstellung eines Betriebskonzepts die Darlegung der Arbeitsbedingungen im Betrieb und der Nachweis, dass der Betrieb die gesetzlichen Mindestanforderungen einhält. Überprüft werden auch die zwischen Betreibenden und im Betrieb tätigen Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

Das Prostituiertenschutzgesetz ist das erste umfassende Fachgesetz in Deutschland, das seit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 von Bundestag und Bundesrat zur Regulierung der Prostitution verabschiedet wurde.

Zeitgleich sind zwei Rechtsverordnungen in Kraft getreten, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Ausführung des Gesetzes erlassen hat: die Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutions-Anmeldeverordnung) und die Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung).

Die Prostitutions-Anmeldeverordnung regelt das Verfahren der Anmeldung, darunter u.a. die verbindliche Verwendung einer bundeseinheitlichen Anmeldebescheinigung. Die Prostitutions-Statistikverordnung regelt die Erhebung der Daten aus dem behördlichen Anmelde- und Erlaubnisverfahren. Damit sollen erstmals in Deutschland belastbare Zahlen für den Bereich der legalen Prostitution erhoben werden.

Die Wirkung des Prostituiertenschutzgesetzes wird nach fünf Jahren evaluiert.

BMSFSJ, Pressemitteilung v. 30.06.2017

Redaktionelle Hinweise

Vollständige Gesetzesbezeichnung: Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution
tätigen Personen. Art. 1 enthält das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).

  • Zweiter Durchgang Bundesrat: hier.
  • Vorgang im DIP: hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales Schlagwörter: Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz), Prostitutions-Anmeldeverordnung, Prostitutions-Statistikverordnung

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