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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BMWi: Bundestag beschließt Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes – Mehr offenes WLAN in Deutschland

30. Juni 2017 by Klaus Kohnen

Der Bundestag hat heute das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat das Gesetz federführend für die Bundesregierung erarbeitet. Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries: „Ich freue mich sehr, dass wir nach harten Verhandlungen endlich eine Einigung zum neuen WLAN-Gesetz erzielt haben. Damit schaffen wir die Störerhaftung rechtssicher ab. Ich erwarte hiervon einen Schub für mehr offene WLAN-Hotspots in Deutschland. In Cafés, an Flughäfen, in Hotels – überall kann künftig freies Internet gefahrlos angeboten werden. Anbieter müssen ihr WLAN weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen. Das ist ein wichtiger Baustein der Digitalen Agenda, der von Verbraucherinnen und Verbrauchern ebenso wie von WLAN-Betreibern zu Recht eingefordert wurde. Ich begrüße, dass nun auch die Regierungsfraktionen meinem Entwurf zugestimmt haben.“

Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für Internetzugangsanbieter und WLAN-Betreiber, z.B. Café-Betreiber. Sie können nun offenes WLAN für ihre Kunden anbieten. Dabei setzen sie sich nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Außerdem stellt das Gesetz klar, dass ein WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden darf, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder bei Rechtsverstößen Dritter sein WLAN-Angebot einzustellen.

Trotzdem bleibt geistiges Eigentum angemessen geschützt: Rechteinhaber können von WLAN-Betreibern verlangen, einzelne, konkret benannte Internetseiten zu sperren. Dies ist dann möglich, wenn über die Internetseiten ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Das verhindert, dass eine Rechtsverletzung sich wiederholt.

Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen dem WLAN-Betreiber auch in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden. Für einen WLAN-Betreiber ist es in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse möglich, einzelne Internetseiten über die Einstellungen des WLAN-Routers zu sperren. Das Gesetz soll noch dieses Jahr in Kraft treten.

BMWi, Pressemitteilung v. 30.06.2017

Redaktionelle Hinweise

Vollständige Gesetzesbezeichnung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes.

  • Weitere Informationen (Bundestag): hier.
  • Erster Durchgang Bundesrat: hier.
  • Vorgang im DIP: hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Kommunales Schlagwörter: Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, Störerhaftung

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