Die o.g. Verordnung v. 20.06.2017 wurde am 30.06.2017 verkündet (GVBl. S. 282). Sie tritt am 01.07.2017 in Kraft und bringt Änderungen der ZustV und der GrKrV. Hiernach sind die Kreisverwaltungsbehöden und Großen Kreisstädte für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) zuständig, hinsichtlich § 9 Abs. 2 ProstSchG auch die Polizei. Für den Vollzug des § 10 ProstSchG sind abweichend hiervon die Gesundheitsämter zuständig.
- Weitere Informationen: siehe die Pressemitteilung des StMAS.
- Meldungen im Kontext „Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)“: hier.
(koh)