Sachgebiete: Abfallbeseitigungsrecht; Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht / BVerwG, Urt. v. 11.07.2017 – BVerwG 7 C 35.15 / Weitere Schlagworte: Abfalleigenschaft; Entscheidungsfrist der Behörde; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung; widerlegliche Vermutung; Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse; Irrelevanzschwelle; Sammelmenge; Gesamtbelastung
Leitsätze:
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§ 18 Abs. 1 KrWG normiert keine Entscheidungsfrist für die Abfallbehörde. Sie kann auch nach Ablauf der Frist Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG treffen.
- Altkleider und -schuhe, die in öffentlich zugänglichen Containern gesammelt werden, sind Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG.
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- Zur Rechtsentwicklung im Kontext „Gewerbliche Sammlung“: vgl. hier.
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