Gesetzgebung

BayVGH: Zur Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag

Sachgebiete: Abgabenrecht; Kommunalrecht / BayVGH, Urt. v. 13.07.2017 – 20 B 16.1695 / Weitere Schlagworte: erstmalige Brücksichtigung des Geschossflächenbeitrags; Altanschließer; Nacherhebungstatbestand; Verjährungsfrist / Landesrechtliche Normen: KAG, GO

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Wird nach nichtigem Satzungsrecht erstmals eine Beitrags- und Gebührensatzung erlassen, die den Geschossflächenbeitrag nach der zulässigen Geschossfläche abrechnet, so können Altanschließer nur zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, wenn die Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG noch nicht abgelaufen ist.

  2. Gleiches gilt für einen Nacherhebungstatbestand, der für Altanschließer vorsieht, dass sie zu einem Beitrag für die zulässige Geschossfläche erst herangezogen werden, wenn eine Veränderung der baulichen Ausnutzung vorgenommen wird.