Sachgebiete: Abgabenrecht; Kommunalrecht / BayVGH, Urt. v. 13.07.2017 – 20 B 16.1695 / Weitere Schlagworte: erstmalige Brücksichtigung des Geschossflächenbeitrags; Altanschließer; Nacherhebungstatbestand; Verjährungsfrist / Landesrechtliche Normen: KAG, GO
Leitsätze:
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Wird nach nichtigem Satzungsrecht erstmals eine Beitrags- und Gebührensatzung erlassen, die den Geschossflächenbeitrag nach der zulässigen Geschossfläche abrechnet, so können Altanschließer nur zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, wenn die Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG noch nicht abgelaufen ist.
- Gleiches gilt für einen Nacherhebungstatbestand, der für Altanschließer vorsieht, dass sie zu einem Beitrag für die zulässige Geschossfläche erst herangezogen werden, wenn eine Veränderung der baulichen Ausnutzung vorgenommen wird.
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