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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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StMI: Bayern bei Bürgerbegehren bundesweit an der Spitze

13. Juli 2017 by Klaus Kohnen

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann: Freistaat belegt bundesweiten Spitzenplatz bei der demokratischen Beteiligung seiner Bürger – Fast 40% aller deutschen Bürgerbegehren finden in Bayern statt – Bürgerbeteiligung fördert Demokratie und schafft Akzeptanz für Entscheidungen

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat den Freistaat bei einer Diskussionsveranstaltung mit Altstipendiaten der Konrad-Adenauer-Stiftung als ein Musterland der direkten Demokratie bezeichnet. Bayern belegt laut Herrmann beim Thema Bürgerbeteiligung den bundesweiten Spitzenplatz:

„In Bayern fanden in den ersten 20 Jahren seit Einführung des Bürgerbegehrens im Jahr 1995 mehr als 2.700 Verfahren statt. Knapp 40% aller Bürgerbegehren in Deutschland gab es damit im Freistaat.“

Wie Herrmann weiter berichtete, ist Bayern bei den zehn deutschen Städten mit den meisten Bürgerbegehren neunmal vertreten.

„Das zeigt, welche Bedeutung die unmittelbare Bürgerbeteiligung bei uns in Bayern hat.“

Anfängliche Befürchtungen, Entscheidungswege könnten komplizierter und langsamer werden, haben sich nach Herrmanns Worten als unbegründet erwiesen.

„Unsere Erfahrung ist, dass Elemente der direkten Demokratie die Kommunalpolitik bürgernäher machen und beleben. Das schafft mehr Akzeptanz für Entscheidungen“, erklärte Herrmann.

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Für den Innenminister ist die Spitzenplatzierung des Freistaats kein Zufall. Die bürgerfreundlichen bayerischen Regelungen haben laut Herrmann dazu beigetragen, dass die bayerischen Bürgerinnen und Bürger im Vergleich zu anderen Bundesländern häufiger von der Möglichkeit eines Bürgerbegehrens Gebrauch machen. So seien etwa die Verfahrenshürden in Bayern bewusst niedrig gehalten.

Neben der Teilnahme an Bürgerbegehren, die ein Element der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene darstellen, haben die Menschen im Freistaat auch die Möglichkeit über Volksbegehren und Volksentscheide unmittelbar an der Gesetzgebung auf Landesebene mitzuwirken.

Eine weitere wichtige Möglichkeit der Bürgerbeteiligung in den Gemeinden sind Bürgerversammlungen. Sie können zwar keine Beschlüsse anstelle des Gemeinderats fassen, dienen aber der Information der Gemeindebürger und der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten. Bürgerversammlungen können Empfehlungen an den Gemeinderat verabschieden, die dann binnen drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden müssen. Um die Bedeutung von Bürgerversammlungen weiter zu stärken, will die Staatsregierung das Rederecht auf alle Gemeindeangehörige erweitern. Sie hat hierzu bereits einen Gesetzentwurf in den Bayerischen Landtag eingebracht.

Herrmann: „Auch wenn das Stimmrecht weiter den wahlberechtigten Gemeindebürgern vorbehalten bleibt, sollen künftig alle, oftmals bereits lange ansässigen Gemeindeangehörigen ihre Meinung vorbringen können.“

Die Neuregelung setze damit auch ein Zeichen der Offenheit und Integration. Auch nichtwahlberechtigte Ausländer und Minderjährige haben laut Herrmann so die Möglichkeit, sich aktiv in das gemeindliche Geschehen einzubringen.

Für den Innenminister ist das bayerische Modell einer ausgeprägten Bürgerbeteiligung ein absoluter Erfolg:

„Wir haben mit den bayerischen Elementen direkter Demokratie sehr gute Erfahrungen gemacht. Die vielfältigen Mitwirkungsmöglichkeiten sind vielleicht auch ein Grund, warum es populistische Strömungen von rechts und links in Bayern schwer haben, Anhänger zu finden.“

StMI, Pressemitteilung v. 13.07.2017

Redaktionelle Hinweise

Bei dem angesprochenen Gesetzentwurf, mit dem das Rederecht auf Bürgerversammlungen auf alle Gemeindeangehörigen erweitert werden soll, handelt es sich um den Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und anderer Vorschriften. Nach der bisherigen Rechtslage können in der Bürgerversammlung grundsätzlich nur Gemeindebürger das Wort erhalten. Gemeindeangehörige können bisher das Wort nur nach vorherigem zustimmenden Beschluss der Bürgerversammlung ergreifen (zum Unterschied zwischen „Gemeindebürger“ und „Gemeindeangehörigem“ siehe Art. 15 GO).

  • Zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzentwurfs: hier.
  • Zum aktuellen Stand dieses Gesetzgebungsverfahrens nebst Beiträgen und amtlichen bzw. kommunalen Stellungnahmen: hier.
  • Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs in Stichworten:Umsetzung der Erkenntnisse aus dem Erfahrungsbericht über die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2014; zahlreiche Änderungen des GLKrWG, der GO, der LkrO, der BezO, des KWBG; Regelung der Verfahrensweise bei weniger als 50 Urnenwählern in einzelnen Stimmbezirken (Hintergrund: Wahrung des Wahlgeheimnisses); Behandlung von Briefwahlstimmen bei Tod bzw. Umzug des Wählers; Abschaffung des Verbots der Beschränkung der Nachwahl (Geiselhöring); Abschaffung der Wählbarkeitshindernisse von amtierenden Bürgermeistern und Landräten; Erweiterung des Rederechts in Bürgerversammlungen auf Gemeindeeinwohner; Erweiterung der Inkompatibilitätsvorschriften; gesetzliche Klarstellung des Umfangs der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters, des Landrats, des Bezirkstagspräsidenten und des Verbandsvorsitzenden anlässlich aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

 

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