Gesetzgebung

Landtag: 108. Plenum (18.07.2017) – behandelte Gesetzentwürfe

Zwei Gesetze wurden beschlossen: Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes betrifft einerseits die verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer und andererseits den Körperschaftsstatus kirchlicher Zweckverbände (z.B. als Träger von Friedhöfen oder Kindergärten); der Gesetzentwurf zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes bringt eine Erhöhung der Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Notare. In erster Lesung wurden der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums in Bayern und der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (Entlastung der Kommunen von flüchtlingsbedingten Kosten sowie von Kosten beim Vollzug der Bildungs- und Teilhabeleistungen). Die nächste Plenarsitzung (109.) findet laut Sitzungsplan am 19.07.2017 statt.

Erste Lesung

In erster Lesung wurden jeweils mit Aussprache behandelt und an den federführenden Ausschuss überwiesen:

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) – LT-Drs. 17/17532

  • Stichworte: Zielgenaue Entlastung der Kommunen von flüchtlingsbedingten Kosten sowie von Kosten beim Vollzug der Bildungs- und Teilhabeleistungen; hierzu wird eine weitgehende „Spitzabrechnung“ der Bundesmittel und in diesem Zuge ein weiterer Ausgleichsmechanismus eingeführt, der neben den bestehenden Belastungsausgleich nach Art. 5 AGSG tritt. Des Weiteren betrifft der Gesetzentwurf die landesrechtliche Durchführung eines mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu eingeführten Erstattungsverfahrens; hierfür müssen Regelungen im AGSG und der AVSG angepasst werden.
  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums in Bayern – LT-Drs. 17/17725

  • Stichworte: Kontext mit sog. Bildungspaket (Weiterentwicklung der frühkindlichen Bildung; Ausbau von Inklusion und Stärkung der Förderschulen; Stärkung der Grund-, Mittel- und Realschulen; Zukunftsinitiative „Berufliche Bildung“; Begabtenförderung „Fit für die Zukunft: Fördern und Forschen“; stärkere Unterstützung der Schulleitungen und Schulverwaltung; neues bayerisches Gymnasium). Neues Bayerisches Gymnasium: Jahrgangsstufen 5 bis 13 (G9); beginnend mit dem Schuljahr 2018/2019 in den Jahrgangsstufen 5 und 6; zweite Fremdsprache weiterhin in Jahrgangsstufe 6; Profil der Ausbildungsrichtungen setzt in Jahrgangsstufe 8 ein; mittlerer Schulabschluss nach Jahrgangsstufe 10; neue Jahrgangsstufe 11 künftig Einführungsphase der Oberstufe; Beibehaltung des Fünf-Fächer-Abiturs; Möglichkeit individueller Lernzeitverkürzung um ein Jahr; optionales Auslandsjahr; verpflichtender Nachmittagsunterricht in der Unter- und Mittelstufe wird reduziert.
  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.

Zweite Lesung

In zweiter Lesung wurden behandelt und beschlossen:

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes (KirchStG)

  • Stichworte: Schaffung der verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer auch in den Fällen, in denen der kirchensteuerpflichtige Bürger auf eine Korrektur der staatlichen Kapitalertragsteuer verzichtet / Klarstellung hinsichtlich des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts: Von kirchlicher Seite ist laut Gesetzentwurf geplant, durch (internes) Kirchengesetz die Möglichkeit zu schaffen, dass Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke Zweckverbände bilden und diesen begrenzte Aufgaben, insbesondere die Trägerschaft von Kindergärten und Friedhöfen übertragen können; damit die Zweckverbände im staatlichen Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts werden können, bedarf es einer Klarstellung im Kirchensteuergesetz. Hierzu soll Art. 2 Abs. 3 KirchStG neu gefasst werden.
  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier; Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes (LJKostG)

  • Stichworte: Erhöhung der Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Notare, redaktionelle Änderungen, Rechtsbereinigung; Änderung der Art. 1-9 und der Anlage, Aufhebung von Art. 10 LJKostG.
  • Beschlussempfehlung mit Bericht (inkl. Kurzvorstellung des Gesetzentwurfs): hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.

Sonstiges

  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto/Abbildung: (c) ah_fotobox – Fotolia.com