Gesetzgebung

BVerfG: Gericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

Am 06.07. und 7.07.2017 hat der Bundeswahlausschuss festgestellt, welche Vereinigungen als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind. Gegen die Nichtanerkennung haben sieben Vereinigungen Beschwerde beim BVerfG eingelegt.

Das BVerfG prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei i.S.d. Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Die Nichtanerkennungsbeschwerden blieben erfolglos. Die Beschwerden der Vereinigungen Konvent zur Reformation Deutschlands – Die Goldene Mitte (KRD), Deutsche Tradition Sozial (DTS), Einiges Deutschland, Plattdüütsch Sassenland – Allens op Platt (PS), SustainableUnion – die Nachhaltigkeitspartei (SU) sowie DER BLITZ sind als bereits unzulässig verworfen worden. Die Beschwerde der Sächsischen Volkspartei (SVP) wurde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen, weil ihr nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehlt.

BVerfG, Pressemitteilung v. 27.07.2017 zu den Beschl. v. 25.07.2017 – 2 BvC 1/17, 2 BvC 2/17, 2 BvC 3/17, 2 BvC 4/17, 2 BvC 5/17, 2 BvC 6/17, 2 BvC 7/17

Redaktioneller Hinweis

  • Zur Rechtsentwicklung im Parlaments-, Wahl- und Parteienrecht vgl. hier.