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BVerwG: Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der PKK

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – BVerwG 1 C 28.16 / Weitere Schlagworte: Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses; Erlöschen der Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling; seit 01.01.2016 geltendes Ausweisungsrecht; besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse; Verhältnismäßigkeitsprüfung / Sonstiges: Vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG und somit zu einem Entfallen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr kommt diesem Verhalten eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betroffene wieder unter den Schutz seines Heimatlandes stellen will, die aber durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann.

  2. Das seit 01.01.2016 geltende Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG und die damit verbundene Ausweisungsentscheidung sind geprägt von einem umfassenden ergebnisoffenen Abwägungsprozess, in dem sämtliche Ausweisungs- und Bleibeinteressen angemessen zu berücksichtigen sind. Auch bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und der hierdurch indizierten Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts ist eine individuelle Prüfung geboten, ob die Ausweisung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unverhältnismäßig ist.