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DStGB: Abschiebungen – Rückführungsmanagement etablieren

31. Juli 2017 by Klaus Kohnen

Ausreisepflichtige Tatverdächtige sollten nicht in einer Kommune oder einer Flüchtlingsunterkunft, sondern in zentralen Einrichtungen der Länder oder des Bundes untergebracht werden. Dies gilt insbesondere für Asylbewerber, von denen eine Gefahr für die Sicherheit ausgeht. Diese sog. Gefährder sollten schon während des Asylverfahrens in zentralen Einrichtungen untergebracht werden, von wo aus sie nach Abschluss des Verfahrens zentral abgeschoben werden können. Bei den Abschiebungen sind Straftäter, Gefährder und nicht integrationswillige Ausländer prioritär zu berücksichtigen. Die Zuständigkeit für derartige zentrale Einrichtungen muss bei dieser gesamtstaatlichen Aufgabe eindeutig beim Bund liegen. Nur der Bund ist in der Lage mit den Herkunftsstaaten über die Rückführung zu verhandeln. Ein stringenteres Verfahren bei der Rückführung und vor allem die Abschiebung von potenziellen Straftätern oder Straftätern ist  zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland dringend notwendig. Der Rechtsstaat muss hier verlässlich funktionieren. Es muss aufhören, dass sich Bund und Länder immer wieder die Schuld zuschieben. Die Städte und Gemeinden brauchen dringend Entlastung, um sich um die Flüchtlinge kümmern zu können, die tatsächlich schutzbedürftig sind. Alles andere gefährdet die Integration derjenigen mit Bleibeperspektive und die Akzeptanz des Asylrechts in der Bevölkerung. Unabhängig von Gefährdern sind Bund und Länder aufgefordert, abgelehnte und ausreisepflichtige Asylbewerber konsequent zurückzuführen. Dies setzt voraus, dass die Länder die abgelehnten Asylbewerber in zentralen Landeseinrichtungen unterbringen und von dort zurückführen. Wir brauchen ein gemeinsames Rückführungsmanagement in der Verantwortung von Bund und Ländern.

DStGB, Statement v. 31.07.2017

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