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VG Augsburg: Klagen gegen Neubau eines Sportcampus in Augsburg erfolglos

Mit Urteilen vom 27.07.2017, deren Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen, hat das VG Augsburg die Klagen der Stadt Stadtbergen sowie zweier Privatkläger gegen die Genehmigung zum Neubau eines Sportcampus auf dem Sheridan-Gelände abgewiesen.

Die beklagte Stadt Augsburg hatte auf Antrag des Post SV mit Bescheid vom 30.09.2016 die Genehmigung für den Neubau des Sportcampus erteilt. Dabei war u.a. eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ erteilt worden, die im Bereich des Baugrundstücks die Anbringung schallabsorbierender Fassaden vorschreibt.

Hiergegen hatte neben privaten Grundstückseigentümern auch die Stadt Stadtbergen geklagt.

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Am 27.07.2017 fand die mündliche Verhandlung vor dem VG Augsburg statt. Das Gericht hat beide Klagen abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung verletze die Stadt Stadtbergen weder in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung noch in ihrer Planungshoheit. Die Stadt sei bei Erlass des Bebauungsplans Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ in ordnungsgemäßer Weise beteiligt worden und könne sich deshalb nicht mehr gegen ein auf der Grundlage des Bebauungsplans genehmigtes Einzelvorhaben wenden. Auch gegen die Befreiung von der Festsetzung, schallabsorbierende Fassaden an den Gebäuden anzubringen, die entlang der B 17 in Richtung Stadtbergen orientiert seien, könne sich die Stadt nicht wenden. Diese Festsetzung diene allein dem Lärmschutz privater Grundstückseigentümer.

Die Stadt Stadtbergen könne sich nicht zum Sachwalter dieser privaten Interessen machen. Dass sie selbst durch die Baugenehmigung in ihrer Planungshoheit verletzt werde, habe die Stadt Stadtbergen weder vorgetragen noch hätten sich hierfür im Verfahren Anhaltspunkte ergeben. Das Bauvorhaben beeinträchtige die Stadt Stadtbergen nicht in ihrer künftigen Entwicklung.

Die Klage der privaten Grundstückseigentümer war nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht begründet. Die Kammer folgte insoweit den Ausführungen des Gutachters des Beigeladenen, wonach auch ohne Anbringung einer schallabsorbierenden Fassade die Reflexionen der Verkehrsgeräusche nicht zu einer wahrnehmbaren, relevanten Erhöhung der Immissionen am Anwesen der Kläger führen würden. Maßgeblich für diese Einschätzung sei, dass die Beurteilungspegel nur geringfügig erhöht würden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei bei der immissionsschutzfachlichen Betrachtung nur das Vorhaben in seinem tatsächlich genehmigten Umfang zu berücksichtigen, nicht jedoch die fiktive maximale Bebauung, wie sie der Bebauungsplan ermögliche. Auch sonstige Beeinträchtigungen auf das klägerische Grundstück gingen von dem Sportcampus nicht aus.

Gegen die Urteile kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim BayVGH Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 14.08.2017 zu den Urt. v. 27.07.2017 – Au 5 K 16.1528 und Au 5 K 17.48