Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / OLG Nürnberg, Urt. v. 16.08.2017 – 4 U 355/17 / Weitere Schlagworte: Nichtaufnahme in Auswahlliste für Beförderung; Amtspflichtverletzung; Schadensersatz; Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB
Leitsatz:
AnzeigeWirft ein Beamter seinem Dienstherrn vor, ihn nicht in die Liste der Beamten aufgenommen zu haben, die automatisch als Bewerber für die Beförderung in ein bestimmtes Amt berücksichtigt werden, ist die Stellung eines förmlichen Beförderungsantrags beziehungsweise eines Antrags auf Aufnahme in die Auswahlliste und gegebenenfalls die Verfolgung mit Widerspruch sowie Verpflichtungs- oder Leistungsklage das Rechtsmittel zur Schadensabwendung i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB.
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