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BGH: Schadensersatz wegen Überschwemmung auf Grund von Baumwurzeln in der Kanalisation – Verhandlungstermin am 24.08.2017

Der III. Zivilsenat des BGH wird über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Gemeinde wegen eines Wasserschadens verhandeln. Das Hausgrundstück der Klägerin ist an die städtische Schmutz- und Regenwasserkanalisation angeschlossen und grenzt an einen im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Wendeplatz an, auf dem ein Kastanienbaum angepflanzt ist. Nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten hat sich jeder Anschlussnehmer gegen Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Abwasseranlagen bis zur Rückstauebene selbst zu schützen. Das Anwesen der Klägerin verfügt nicht über eine solche Rückstausicherung. In der Nacht vom 05. auf den 06.07.2012 fiel starker Regen. Die Regenwasserkanalisation konnte die anfallenden Wassermassen nicht mehr ableiten, weil Wurzeln der auf dem Wendeplatz befindlichen Kastanie in den Kanal eingewachsen waren und dessen Leistungsfähigkeit stark einschränkten. Deshalb kam es zu einem Rückstau im öffentlichen Kanalsystem und auf dem Grundstück der Klägerin zum Austritt von Wasser aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenlauf in den Keller.

Die Klägerin macht geltend, durch den Rückstau des Wassers und die in dessen Folge eingetretene Überschwemmung in ihrem Keller sei ihr ein Schaden von € 30.376,72 entstanden, auf den sie sich allerdings wegen eigenen Mitverschuldens im Hinblick auf das Fehlen einer Rückstausicherung ein Drittel anrechnen lasse, so dass sie einen Betrag von € 20.251,14 verlangen könne.

Das LG hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von € 15.315,06 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat gemeint, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Betreiberin des Kanals seien wegen der fehlenden Rückstausicherung ausgeschlossen. Als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Kastanie befinde, falle ihr keine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Hinblick auf den Kanal zu Last, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für das Eindringen von Baumwurzeln in die Kanalisation gegeben habe.

Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.

Der BGH wird sich u.a. mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Verwurzelung von Kanalisationen haben und gegebenenfalls welchen Inhalt diese Pflichten haben.

BGH, Pressemitteilung v. 18.08.2017 – III ZR 574/16