Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Beschl. v. 28.08.2017 – BVerwG 9 B 16.17 / Weitere Schlagworte: Beiladung
Leitsätze:
- Die in § 32 Satz 3 FlurbG normierte Pflicht, die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung öffentlich bekannt zu machen, bezieht sich auf die Feststellung als solche, nicht aber auf den Inhalt der Wertermittlung.
- Das Institut der Beiladung soll gewährleisten, dass betroffene Dritte ihre Rechte im Verfahren wahren können. Die Beiladung Dritter bezweckt nicht etwa, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken (BVerwG, Beschl. v. 09.11.2006 – 4 B 65.06 – juris Rn. 4, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 06.06.2002 – 4 CN 4.01 – BVerwGE 116, 296 <306 f.>).
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