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BayVGH: Ersatzzwangshaft zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum

Sachgebiete: Kommunalrecht; Wohnrecht / BayVGH, Beschl. v. 29.08.2017 – 12 C 17.1544 / Landesrechtliche Normen: VwZVG; BayVwVfG

Leitsätze:

  1. Anzeige

    („Ersatz“-)Zwangshaft ist – anders als Erzwingungshaft – kein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel. Sie tritt lediglich (akzessorisch) an die Stelle der Zwangsgeldforderung und ist damit gegenüber dem Zwangsgeld subsidiär.

  2. Die Anwendung von („Ersatz“-)Zwangshaft ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt oder (zumindest) das Zwangsgeld entrichtet. Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter.
  3. Begleicht der Pflichtige unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies auf Grund des – im Gegensatz zur Erzwingungshaft – lediglich subsidiären Charakters der vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche konzipierten („Ersatz“-)Zwangshaft den Beginn oder die Fortsetzung der Haft auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nachkommt.
  4. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist auf Grund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kein Raum.