Sachgebiet: Staats- und Verfassungsrecht / BayVerfGH, Entsch. v. v. 30.08.2017 – Vf. 7-VII-15 / Weitere Schlagworte: Rechnungszins; Regelaltersgrenze; Änderungssatzung; Änderung des Finanzierungsmodells; Kapitaldeckungsverfahren; offenes Deckungsplanverfahren; Rechtsnatur der Dynamisierungsbeschlüsse / Landesrechtliche Normen: BV; VersoG
Leitsätze:
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Die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ist in der Ausgestaltung, die sie im Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen in Verbindung mit den Satzungsregelungen gefunden hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
- Die Absenkung des für die Ermittlung der Versorgungsanwartschaften verwendeten Rechnungszinses und die Anhebung der Regelaltersgrenze durch die Änderungssatzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung verletzen keine Grundrechte der Mitglieder.
- Die Änderung des Finanzierungsmodells durch den Übergang vom Kapitaldeckungsverfahren zum offenen Deckungsplanverfahren sowie die Einführung eines Rentenbemessungsfaktors in der 12. Änderungssatzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung verstoßen ebenfalls nicht gegen die Bayerische Verfassung.
- Bei den sog. Dynamisierungsbeschlüssen, mit denen der Verwaltungsrat der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jedes Jahr festlegt, welche Anwartschaften in welchem Umfang erhöht werden, handelt es sich nicht um Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts, die allein Gegenstand einer Normenkontrolle im Popularklageverfahren sein können.
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