Aktuelles

BVerwG: Anordnung einer Tempo 30-Zone

Sachgebiet: Verkehrsrecht; Kommunalrecht; Straßen- und Wegerecht / BVerwG, Beschl. v. 01.09.2017 – BVerwG 3 B 50.16 / Weitere Schlagworte: Beschränkung des fließenden Verkehrs; Geschwindigkeitsbeschränkung; Straßen des überörtlichen Verkehrs; Durchgangsstraßen; Hauptverkehrsstraßen; Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Leitsätze:

  1. Für die Einordnung als Straße des überörtlichen Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 Alt. 1 StVO ist die Klassifizierung als Bundes-, Landes- oder Kreisstraße maßgeblich. Auf das tatsächliche Verhältnis von Durchgangs- und Anliegerverkehr kommt es insoweit nicht an.
  2. Jedenfalls seit der Neufassung von § 45 Abs. 9 StVO durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2848) ist § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auch bei der Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO anzuwenden.
  3. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone ist auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen.