Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG)

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Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/18162 v. 05.09.2017). Dieser bringt insbesondere Änderungen bei der Finanzierung nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5), sowie bei den Förderschulen in Sachen Heimkostenzuschüsse und Lernmittelfreiheit. Das Gesetz soll am 01.01.2018 in Kraft treten; die partiell erweiterte Zweckbindung der staatlichen Zuschüsse zu den Kosten der Lernmittelfreiheit soll rückwirkend zum 01.08.2017 in Kraft treten.

Einzelne Regelungen

1. Finanzierung nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5)

a) Bei den privaten Abendgymnasien und Abendrealschulen wird eine Kürzung für den Fall vorgesehen, dass die tatsächlichen Personalkosten geringer als 80 v.H. des Betriebszuschusses sind.

Dies vor dem Hintergrund, dass bei den meisten privaten Abendgymnasien und Abendrealschulen eine überdurchschnittlich hohe Refinanzierung durch staatliche Zuschüsse festgestellt wurde. Diese resultiere im Wesentlichen aus relativ geringen Lehrpersonalkosten, weil der Großteil der Unterrichtsstunden von nebenamtlichen oder geringfügig beschäftigten Lehrkräften gehalten werde, so der Gesetzentwurf; der pauschalierten Bezuschussung lägen bislang jedoch die Personalkosten einer festangestellten Lehrkraft zu Grunde.

b) Mit Ausnahme der Abendgymnasien und Abendrealschulen wird die bisher geltende Deckelung des an sich pauschaliert gewährten Versorgungszuschusses auf die „tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen im Vorjahr“ aufgehoben. Dies reduziert den hohen Verwaltungsaufwand.

c) Bei der Finanzierung der Freien Waldorfschulen wird der Kollegstufenzuschlag für die Schüler der 12. Jahrgangsstufe gestrichen und für die Schüler und Schülerinnen der 13. Jahrgangsstufe anstatt des bisherigen Kollegstufenzuschlags ein allgemeiner Zuschlag gewährt.

Eine Fortführung des Kollegstufenzuschlags in der bisherigen Form allein für die Freien Waldorfschulen scheide auf Grund der grundlegenden Unterschiede zwischen Gymnasien und Freien Waldorfschulen und der zunehmenden zeitlichen Distanz zur Existenz einer Kollegstufe an öffentlichen Gymnasien aus, so die Gesetzesbegründung.

2. Heimkostenzuschüsse bei Förderschulen

Entsprechend der bereits etablierten Vollzugspraxis werde der Anwendungsbereich der Vorschriften beschränkt sowie ein Nachrang der Zuschüsse nach dem Schulfinanzierungsrecht nicht nur gegenüber den Leistungen nach dem SGB, sondern auch gegenüber den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) formuliert, so der Gesetzentwurf.

Hiernach soll Art. 25 BaySchFG, der nun auch den Regelungsgehalt des bisherigen Art. 26 enthält, folgende Fassung erhalten (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 25 Schuldner der Heimkosten und Heimkostenzuschüsse Betriebskosten und Zuschüsse

(1) Schuldner der Kosten sind das im Heim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebrachte Kind und die Unterhaltsverpflichteten.

(1) Schuldner der Heimkosten sind die untergebrachten Schülerinnen und Schüler und deren Unterhaltsverpflichtete.

(2) 1Die Träger von Heimen und ähnlichen Einrichtungen stellen alljährlich durch eine Betriebsrechnung die auf den einzelnen Heimplatz entfallenden Kosten fest. 2Die Betriebsrechnung ist der Kreisverwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.

(3) 1Soweit die Heimkosten im Einzelfall nicht nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch oder des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu tragen sind, gewährt der Staat auf Antrag einen Zuschuss. 2Der Zuschuss ist so zu bemessen, dass die Schuldner der Kosten nur den Betrag zu bezahlen haben, der durch die Unterbringung des Kindes in dem Heim oder der ähnlichen Einrichtung an Kosten für den häuslichen Lebensunterhalt erfahrungsgemäß erspart wird.

(4) 1Der Zuschuss entfällt, wenn das monatliche Einkommen der Schuldner der Kosten eine bestimmte Grenze zuzüglich der Kosten für die Unterkunft überschreitet oder wenn die Gewährung des Zuschusses wegen des Vermögens der Schuldner der Kosten ungerechtfertigt wäre. 2Ein Vermögen, das nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch nicht verwertet werden darf, bleibt unberücksichtigt.

(3) Auf Antrag wird ein der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII entsprechender Zuschuss gewährt, soweit zum Besuch von Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung eine auswärtige Unterbringung in einem Heim notwendig ist und die Heimkosten im Einzelfall nicht nach Bundes- oder Landesrecht, insbesondere den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Asylbewerberleistungsgesetzes, zu tragen sind.

(4) 1Abs. 3 gilt entsprechend, wenn die Unterbringung in einer Familie erfolgt. 2Gegebenenfalls ist zur Bemessung des Zuschusses anstelle der Heimkosten der notwendige Lebensunterhalt nach § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII anzusetzen.

(5) Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn eine andere als die nächstgelegene Förderschule besucht wird und dadurch unvertretbare Mehrkosten entstehen.

Die Gesetzesbegründung führt insoweit im Wesentlichen aus:

„Die Kosten der Heimunterbringung oder der Familienunterbringung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind grundsätzlich von der Sozial- und Jugendhilfe zu tragen. Lediglich in Ausnahmefällen sind Zuschüsse nach dem BaySchFG möglich. In der Vergangenheit wurde dieser Vorrang der Sozial- und Jugendhilfe gegenüber dem Schulfinanzierungsrecht von den zuständigen Sozial- und Jugendhilfestellen (Bezirke, Landkreise, kreisfreie Gemeinden) nicht immer berücksichtigt.

Mit der Änderung des Art. 25 wird der Anwendungsbereich der Vorschrift dahingehend eingeschränkt, dass künftig nur noch die Kosten einer Heimunterbringung zum Besuch von Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung bezuschusst werden können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass beim Besuch von Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung regelmäßig eine Behinderung vorliegt und die Heimkosten daher nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über die Sozialhilfe (SGV XII) bzw. Jugendhilfe (SGB VIII) zu ersetzen sind. Darüber hinaus wird ein Nachrang der Zuschüsse nach dem Schulfinanzierungsrecht nicht nur gegenüber den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern auch gegenüber den Leistungen nach dem BAföG und dem Asylbewerberleistungsgesetz formuliert. Der Nachrang besteht auch gegenüber anderen denkbaren Ansprüchen („insbesondere“).

Weitere Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst in der Durchführungsverordnung zu Art. 25, 26 und 36 BaySchFG, künftig ‚Durchführungsverordnung zu Art. 25 und 36 BaySchFG’ (DVBaySchFG).“

3. Lernmittelfreiheit an Förderschulen

Die Verwendbarkeit der Zuschüsse für schulbuchersetzende Materialien in Fällen besonderen Förderbedarfs wird erweitert.

Art. 22 BaySchFG wird hierzu wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 22 Staatliche Zuweisungen an die kommunalen Träger des Schulaufwands

(1) […]

(2) 1Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 sind ausschließlich für die Versorgung mit Schulbüchern und für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmten schulbuchersetzenden digitalen Medien zu verwenden. 2Bei Schulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG, in denen nach den Lehrplänen für die Förderschwerpunkte des Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 oder Nr. 6 BayEUG unterrichtet wird, kann ein Anteil von bis zu 50 v.H. des gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Betrags auch für die Versorgung mit schulbuchersetzenden Materialien verwendet werden, soweit dies auf Grund des besonderen Förderbedarfs erforderlich ist. 2An Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Lernen können bis zu 50 v.H., bei den Förderschwerpunkten Sehen und geistige Entwicklung bis zu 100 v.H. des nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Betrags für die Versorgung mit schulbuchersetzenden Materialien verwendet werden, soweit dies auf Grund des besonderen Förderbedarfs erforderlich ist. 3Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst oder die von ihm damit beauftragte Regierung kann im Einzelfall die ordnungsgemäße Verwendung der Zuweisung bei den Trägern des Schulaufwands prüfen.

(3) […]

Die Gesetzesbegründung führt insoweit aus:

„Vor dem Hintergrund, dass die Lehrkräfte aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler gehalten sind, die gegebenen Materialien schülerspezifisch nach Umfang und Schweregrad umzuarbeiten, erfasst die Zweckbindung der staatlichen Zuschüsse zu den Kosten der Lernmittelfreiheit bei Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, in den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung sowie Sehen und Hören, zu einem Anteil von bis zu 50 v.H. auch schulbuchersetzende Materialien (s. LT-Drs. 15/10599). Im praktischen Vollzug hat sich für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gezeigt, dass Schulbücher, soweit solche überhaupt zugelassen sind, für diese Schüler regelmäßig nicht geeignet sind und die Schulen daher wegen des Förderbedarfs der Schüler häufig keine Schulbücher im Unterricht verwenden, sondern stattdessen ihr speziell auf die Schülerschaft abgestimmtes Unterrichtsmaterial selbst herstellen. Daher wird für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Verwendbarkeit der Zuschüsse für schulbuchersetzende Materialien auf bis zu 100 v.H. erweitert. Ein ähnliches Bedürfnis besteht im Förderschwerpunkt Sehen; insbesondere in den unteren Jahrgangsstufen.

Daneben wird der Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung im Hinblick auf die zunehmende Problematik der schweren Mehrfachbehinderungen, mit denen neben schweren Körperbehinderungen oft auch schwere kognitive Beeinträchtigungen bzw. geistige Behinderungen einhergehen, in die erweiterte Zweckbindung mit einem Anteil von bis zu 50% aufgenommen.“

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Gesetzgebungsüberblick für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Dmitry Vereshchagin – Fotolia.com