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VG Ansbach: Überlassung der Meistersingerhalle Nürnberg – AfD gewinnt Eilantrag

Mit Beschluss vom heutigen Nachmittag hat die zuständige 4. Kammer des VG Ansbach unter Vorsitz von Vizepräsidenten Wolfgang Heilek dem gestern gestellten Eilantrag der AfD zur Überlassung der Meistersingerhalle stattgegeben (AN 4 S 17.01868, zunächst AN 2 E 17.01852).

Gegenstand des Eilantrags, den der AfD-Kreisverband Nürnberg gestern um die Mittagszeit einreichte – und der heute zusätzlich erhobenen Klage (AN 2 K 17.1869) – war ein Widerrufsbescheid der Stadt Nürnberg vom 05.09.2017, mit dem diese die Überlassung der Meistersingerhalle an den AfD-Kreisverband widerrief. Die Stadt Nürnberg hatte der AfD den großen Saal der Meistersingerhalle für die am 09.09.2017 geplante Wahlkampfveranstaltung der AfD mit Entscheidung vom April 2017 zunächst überlassen. Nach der bekannt gewordenen Äußerung des Spitzenkandidaten Alexander Gauland über die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Aydan Özoguz, bei einer Wahlkampfveranstaltung in Thüringen hatte die Stadt Nürnberg die AfD zu einer Erklärung aufgefordert, dass Alexander Gauland bei der Veranstaltung in Nürnberg das Wort nicht ergreifen werde. Nachdem die AfD eine solche Erklärung nicht abgegeben hatte, widerrief die Stadt Nürnberg die nach öffentlichem Recht zu beurteilende Zulassungsentscheidung und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Die für das Kommunalrecht zuständige Kammer stellte nun die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her und gab damit dem Antrag der AfD statt. Sie führte in ihrem Beschluss unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BayVGH (Beschl. v. 10.03.2004, 4 CS 04.757 – betreffend die NPD) aus, es bestünden im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 GG und aus § 1 Parteiengesetz bei summarischen Prüfung im Eilverfahren Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit der Tatsachenbasis. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass bei der Veranstaltung Äußerungen abgeben würden, die geeignet sind, die Menschenwürde von Personen anzugreifen, diese verächtlich zu machen oder zu schmähen bzw. einschlägige Straftaten, insbesondere nach § 130 StGB (Volksverhetzung) zu begehen.

Die Äußerungen von Alexander Gauland in Thüringen seien von der Antragstellerseite zwar nicht bestritten worden, Alexander Gauland habe aber zwischenzeitlich öffentlich erklärt, dass er die kritisierte Formulierung „entsorgen“ in Zukunft so nicht mehr verwenden werde. Dem sei letztlich auch die Stadt Nürnberg nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

Gegen den Beschluss kann durch die Stadt Nürnberg Beschwerde zum BayVGH in München eingelegt werden. Soweit und solange dieser nicht anderweitig entscheidet, kann die Veranstaltung am Samstag somit stattfinden. Die endgültige Klärung der Rechtmäßigkeit erfolgt im Nachhinein mit der Entscheidung über die Klage.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 07.09.2017 zu dem Beschl. v. 07.09.2017 – AN 4 S 17.01868, zunächst AN 2 E 17.01852