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BVerwG: Haftung nach dem Umweltschadensgesetz – Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens

Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass bei der verschuldensabhängigen Haftung für Umweltschäden Vorsatz und Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt werden. Ein etwaiges Verschulden eines vom Verantwortlichen beauftragten weisungsfreien Gutachters wird diesem nicht zugerechnet.

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Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt vom Land Rheinland-Pfalz die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Die Bebauung eines teilweise in einem FFH-Gebiet liegenden Grundstücks u.a. mit Getreidesilos durch die Beigeladene und eine fehlerhafte Durchführung von naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen hätten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum der Falterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter geführt. Die Klage blieb vor dem VG und dem OVG erfolglos.

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das OVG hat unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe und ohne durchgreifende Fehler bei der tatrichterlichen Beurteilung eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen nach dem Umweltschadensgesetz verneint. Nach Einschätzung des OVG hat die Beigeladene weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ein etwaiges Verschulden des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters kann ihr nicht entsprechend § 278 BGB zugerechnet werden. Das Umweltschadensgesetz trifft eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit.

BVerwG, Pressemitteilung v. 21.09.2017 zum Urt. v. 21.09.2017 – BVerwG 7 C 29.15

  • Red. Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im Natur-, Landschafts-, Artenschutz vgl. hier.