Gesetzgebung

VG Bayreuth: Kreisumlagebescheid gegenüber der Stadt Forchheim aufgehoben

Das VG Bayreuth hat mit Urteil vom 10.10.2017 entschieden, dass die Erhebung der Kreisumlage 2014 durch den Landkreis Forchheim gegenüber der Stadt Forchheim i.H.v. € 14,2 Mio. rechtswidrig war.

Die Beteiligten streiten um die Erhebung der Kreisumlage für das Jahr 2014. Nach Erlass der Haushaltssatzung des Landkreises für das Jahr 2014 setzte das Landratsamt Forchheim die von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2014 an den Beklagten zu entrichtende Kreisumlage mit Bescheid v. 26.03.2014 auf € 14.231.537,76 fest. Auf die hiergegen von der Stadt Forchheim erhobene Klage hin hat das VG Bayreuth mit Urteil v. 10.10.2017 entschieden, dass der Bescheid des Landkreises über die Festsetzung der Kreisumlage rechtswidrig war.

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Nach Auffassung des Gerichts sind die der Kreisumlage zu Grunde liegenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung des Landkreises Forchheim unwirksam. Denn diese Festsetzungen berücksichtigen nicht hinreichend das verfassungsmäßig verbürgte Recht der umlagepflichtigen Gemeinden des Landkreises – und damit auch der Stadt Forchheim – auf kommunale Selbstverwaltung, das auch eine Garantie der Finanzhoheit der Gemeinde umfasst.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist das Recht auf kommunale Selbstverwaltung der umlagepflichtigen Gemeinden schon auf der Ebene des Erlasses der Haushaltssatzung des Landkreises, die ihrerseits Grundlage für den Erlass des Bescheids über die Festsetzung der Kreisumlage ist, zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs, d.h. dem Umstand, dass sich der Finanzbedarf des die Kreisumlage festsetzenden Landkreises und dem der umlagepflichtigen Gemeinden gleichrangig gegenüberstehen, besondere Bedeutung zu. Daraus ergeben sich für die Landkreise Ermittlungspflichten bereits vor Erlass der Haushaltssatzung und zwar im Hinblick auf die konkrete Finanzsituation der umlagepflichtigen Gemeinden.

Vorliegend hat es der beklagte Landkreis Forchheim unterlassen, die finanzielle Situation der umlagepflichtigen Gemeinden vor Erlass der Haushaltssatzung konkret zu ermitteln und die Gemeinden – und damit auch die Klägerin – vor Erlass des Kreisumlagebescheids anzuhören und ihr damit Gelegenheit zu geben, sich zur Finanzsituation zu äußern.

Die bloße Information der umlagepflichtigen Gemeinden über den Entwurf der Haushaltssatzung im Rahmen einer Bürgermeisterdienstbesprechung genügt diesen Anforderungen nicht. Auch die Hinweise des Beklagten, der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Forchheim sei die Haushaltssituation der umlagepflichtigen Gemeinden bekannt und die Kreistagsmitglieder, die nicht mit allen Zahlen versorgt würden, könnten davon ausgehen, dass der Haushaltsentwurf auf einem umfassenden Kenntnisstand über die gemeindliche Finanzsituation beruhten, führt zur Überzeugung des Gerichts zu keiner anderen Einschätzung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung zum BayVGH zugelassen.

VG Bayreuth, Pressemitteilung v. 11.10.2017 zum Urt. v. 10.10.2017 – B 5 K 15.701