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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BKartA: Neues Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt – Aufbaustab wird eingerichtet

23. Oktober 2017 by Klaus Kohnen

Am 29.07.2017 ist das Gesetz zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt in Kraft getreten. Das Bundeskartellamt hat jetzt einen Aufbaustab eingesetzt, um die neue Abteilung einzurichten. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Unternehmen, die schwerwiegende Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Das Wettbewerbsregister wird es öffentlichen Auftraggebern künftig ermöglichen, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Das Instrument kann so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Kartellverstößen leisten. Ich gehe davon aus, dass das Wettbewerbsregister durch die neue Transparenz auch die präventive Wirkung der Strafgesetze und des Kartellrechts erheblich verstärkt. Das Gesetz sieht vor, dass unsere neue Abteilung und das elektronische Register 2020 funktionsfähig sein sollten.“

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Das Gesetz nennt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gem. § 123 Abs. 1 und 4 GWB zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbes. Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).

Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, über die Vergabestellen bisher schon Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten konnten.

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Abfragen im Wettbewerbsregister können nur von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von Vergabeverfahren vorgenommen werden. Für die Öffentlichkeit ist das Register nicht einsehbar. Nach Ablauf bestimmter Fristen (3 oder 5 Jahre) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen. Eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen.

Weitere Einzelheiten zum Wettbewerbsregister finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Die Leitung des neuen Aufbaustabes übernimmt Kai Hooghoff, Leiter der Zentralabteilung des Bundeskartellamtes.

BKartA, Pressemitteilung v. 23.10.2017

Redaktionelle Hinweise

Vollständige Gesetzesbezeichnung: Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

  • Weitere Informationen (Bundestag): hier.
  • Zweiter Durchgang Bundesrat: hier; Erläuterungen zum TOP: hier.
  • Vorgang im DIP: hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.

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