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BVerfG: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien (einstweilige Anordnung)

Mit jüngst veröffentlichtem Beschluss v. 18.10.2017 (2 BvR 2026/17) hat das BVerfG die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.

Die Verfassungsbeschwerde erscheine zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen des VG Gießen nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung führe daher zu einem Erfolg des Antrags.

  • Zur Rechtsentwicklung im Ausländer- und Asylrecht vgl. hier.

(koh)