Das VG Regensburg hat den Antrag des ehrenamtlichen Ersten Bürgermeisters der Gemeinde Kirchdorf, Herrn Alfred Josef Schiller, auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung mit Beschluss vom 24.10.2017 abgewiesen. Damit bleibt der kommunale Wahlbeamte weiterhin vorläufig des Dienstes enthoben.
Gegen den kommunalen Wahlbeamten wurde mit einem seit Ende Juni 2016 rechtskräftigen Strafbefehl des AG Regensburg wegen Untreue und wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen u.a. eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Vorwürfe betreffen Manipulationen in Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen für den „Dorfladen Kirchdorf“, die dazu führten, dass eine bereits zugesagte Förderung i.H.v. maximal € 54.843 nicht an die Gemeinde ausgezahlt werden konnte und der Förderbescheid widerrufen wurde.
Bereits mit einer ersten Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom September 2016 war der Beamte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben worden. Begründet wurde dies – auf der Rechtsgrundlage des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG – mit einer aus Sicht der Landesanwaltschaft Bayern wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bei Verbleib des Beamten im Dienst. Auf Antrag des Beamten hatte das VG Regensburg im Dezember 2016 die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Der Beamte hat zunächst das Amt bis Mitte Juli 2017 weiter ausgeübt.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat nach Abschluss ihrer Ermittlungen Anfang Juli 2017 beim zuständigen VG Regensburg Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.
Die am 13.07.2017 erneut durch die Disziplinarbehörde angeordnete vorläufige Dienstenthebung ist auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG, gestützt. Hiernach kann eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Landesanwaltschaft Bayern ist nach weiterer Prüfung der Vorwürfe, die zum Erlass des Strafbefehls gegen Ersten Bürgermeister Schiller geführt haben, und nach Auswertung der vollständigen Akten des Strafverfahrens zu dem Schluss gekommen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung hat die Landesanwaltschaft Bayern berücksichtigt, dass der Beamte durch die wiederholte Missachtung der Vergabevorschriften im Kernbereich seiner Pflichten als Erster Bürgermeister versagte und damit seiner Vorbildfunktion und dem in ihn gesetzten Vertrauen nicht gerecht wurde. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Beamte durch die Manipulationen einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, und auch die von ihm bei der Umsetzung des Projektes „Dorfladen Kirchdorf“ angeführte Eigenleistung den für die Gemeinde durch den Verlust der Fördermittel entstandenen Schaden nicht annähernd ausgleichen konnte.
Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Landesanwaltschaft Bayern das Interesse des Beamten an einem weiteren Verbleib im Amt ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass er ein demokratisch legitimierter Wahlbeamter ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beamte das Vertrauen der Allgemeinheit in eine auf die Beachtung der Gesetze ausgerichtete Amtsausübung erschüttert und seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gemeinde Kirchdorf in schwerwiegender Weise verletzt hat, hat die Landesanwaltschaft Bayern es jedoch als ermessensgerecht erachtet, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Die Interessen des Beamten müssen insoweit hinter den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten.
Dieser Einschätzung ist das VG Regensburg in seinem ablehnenden Beschluss vom 24.10.2017 gefolgt und hat den Antrag des Beamten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abgewiesen.
Gegen den Beschluss des VG Regensburg kann der Beamte Beschwerde zum BayVGH einlegen. Die vorläufige Dienstenthebung vom 13.07.2017 gilt somit weiter. Sie endet jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens in der Hauptsache. Darüber hinaus ist die Disziplinarbehörde jedoch gehalten, die Angemessenheit dieser Maßnahme regelmäßig zu überprüfen und an möglicherweise veränderte Umstände anzupassen.
Über eine Kürzung von Dienstbezügen musste nicht entschieden werden, da der kommunale Wahlbeamte als Ehrenbeamter lediglich eine Entschädigung erhält. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt kraft Gesetzes bei einer länger als zwei Monate dauernden Verhinderung, die Dienstgeschäfte auszuüben.
Landesanwaltschaft Bayern, Pressemitteilung v. 25.10.2017