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DStGB: Kommunen erfüllen Rechtsanspruch – Urteil des BVerwG zur Kinderbetreuung

Das BVerwG stärkt mit dem Urteil vom 26.10.2017 die Position der Kommunen beim Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung.

Die Jugendämter müssen einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachweisen. Wird dies versäumt, müssen die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht übernommen werden, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen wären. Dies hat das BVerwG in Leipzig am 26.10.2017 entschieden (BVerwG 5 C 19.16). Die Eltern können sich nicht darauf berufen, zwischen einem Platz in einer Kindertageseinrichtung oder einem bei einer Tagesmutter zu wählen. Das Wunsch- und Wahlrecht richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Angeboten vor Ort. Auch haben Eltern kein Wahlrecht zwischen einer kommunalen und einer privaten Einrichtung.  Die Kommunen sind bundesrechtlich nicht verpflichtet, dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen.

Die Mutter des im August 2011 geborenen Klägers zeigte bei der Landeshauptstadt München an, dass ihr Kind ab dem 01.04.2014 einen Vollzeitbetreuungsplatz benötige. Daraufhin wies ihr die Stadt München in ihrer Eigenschaft als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe Ende Januar 2014 freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen nach. Die Mutter des Kindes lehnte die Plätze ab, weil diese entweder zu früh schließen würden oder an einem Tag nicht geöffnet seien. Am 05.02.2014 meldeten die Eltern des Kindes diesen in einer privaten Tageseinrichtung an. Auf der Grundlage des Betreuungsvertrages wurde das Kind ab dem 01.04.2014 in dieser Einrichtung in einem Umfang von 40 Wochenstunden frühkindlich gefördert. Dafür war ein Beitrag von monatlich € 1.380 zu entrichten. Das VG München hat die Klage auf Erstattung eines Teils des entrichteten Beitrags abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der BayVGH das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und insoweit dem Grunde nach Aufwendungsersatz zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Mit der Entscheidung wird die Auffassung der Hauptgeschäftsstelle eindeutig bekräftigt, wonach die Kindertagespflege ein gleichwertiges Angebot zur institutionellen Kindertagesbetreuung darstellt und damit der Rechtsanspruch durch die Kommunen erfüllt werden kann. Auch richtet sich das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach den vor Ort zur Verfügung stehenden Angeboten.

Dennoch werden in Zukunft die Städte und Gemeinden noch stärker drauf achten müssen, Instrumente zu entwickeln, die eine möglichst exakte Kindertagesbetreuungsbedarfsplanung ermöglicht und in Streitfällen möglichst einvernehmliche Lösungen mit den Eltern zu finden. Dazu kann die Zuteilung in eine andere Gruppe gehören, wo möglicherweise seit längerer Zeit ein Kind erkrankt ist, oder Alternativen anbieten, wie zum Beispiel Platzangebote in angrenzenden Stadtteilen oder in Spielgruppen bzw. die Betreuung durch Tagesmütter.

Auch wird es nicht immer gelingen, den Wünschen der Eltern nach einem Kita-Platz um die Ecke entsprechen zu können. Zwar ist die Frage, was ein wohnortnahes Angebot ist durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, im städtischen Bereich neigen die Gerichte aber dazu, eine Entfernung von max. 5 km (Wegstreckenentfernung) oder max. 30 Minuten Fahrzeit bzw. zu Fuß als wohnortnah zu akzeptieren.

Der Ausbau der Kindertagesbetreuung durch die Städte und Gemeinden ist in den vergangenen Jahren erheblich vorangeschritten. Es ist den Kommunen weitestgehend gelungen, den seit 01.08.2013 in kraftgetretenen Rechtsanspruch für 1- und 2-jährige Kinder auf einen Krippenplatz zu erfüllen. Derzeit besuchen 763.000 Kinder unter drei Jahren eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege.

Im Vergleich zum Jahr 2006 sind somit 477.000 Plätze zusätzlich entstanden. Die Kosten für die Kindertagesbetreuung, die zu rd. 75% von den Kommunen und Ländern getragen werden, sind im gleichen Zeitraum von rd. € 11 Mrd. auf € 26,9 Mrd. angestiegen.

Zurzeit stehen die Kommunen vor der Herausforderung, die bestehenden Rechtsansprüche vor dem Hintergrund der stetig steigenden Nachfrage zu erfüllen. Dieser Ausbau bleibt nach wie vor eine Herkulesaufgabe und ist bei weitem noch nicht abgeschlossen. Aktuelle Zahlen kommen zu dem Ergebnis, dass auf Grund demografischer Veränderungen und der noch nicht erfüllten Elternwünsche in Deutschland bis 2025 bis zu 308.000 Krippenplätze, rd. 396.00 Kitaplätze sowie fast 492.000 Plätze für Grundschulkinder fehlen. Insgesamt müssen somit mehr als 1,2 Mio. zusätzliche Plätze für Krippe, Kindergarten und Grundschulbetreuung geschaffen bzw. ausgeweitet werden.

Für diese zusätzlichen Plätze entsteht ein Personalmehrbedarf bis zum Jahr 2025 von bis zu 410.000 Fachkräften, 15.000 Kindertagespflegepersonen und 5.000 Stellen in Ganztagschulen.

In der neuen Legislaturperiode muss zwischen Bund, Länder und Kommunen ein Pakt zum Ausbau der Kinderbetreuung geschlossen werden. In diesem Pakt sollten Verabredungen zum schrittweisen weiteren bedarfsgerechten Ausbau, der Finanzierung unter dauerhafter quotaler Beteiligung des Bundes, insbesondere an der Kindertagesbetreuung sowie ein abgestimmtes Programm zur Gewinnung von Erzieherinnen und Erzieher getroffen werden. Benötigt wird ein realistisches umsetzbares Gesamtkonzept, keine utopischen politischen Versprechungen oder nicht erfüllbare Rechtsansprüche. Dabei darf die Beitragsfreiheit nicht das primäre politische Ziel sein. Vorrangig sind der Ausbau, die Verbesserung der Qualität und zusätzliche flexible Betreuungszeiten.

DStGB, Aktuelles v. 27.10.2017

Redaktionelle Hinweise

  • Meldungen und Stellungnahmen im Kontext dieses Urteils: vgl. hier.
  • Meldungen zum Thema „Kinderbetreuung“ allgemein: vgl. hier.