Gesetzgebung

GVBl. (19/2017): Gesetz zur Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) verkündet

Das o.g. Gesetz v. 07.11.2017 wurde am 14.11.2017 verkündet (GVBl. S. 506). Es tritt am 01.01.2018 in Kraft. Das Gesetz sieht vor, zum 01.01.2018 auch einen finanziellen Ausgleich für hochgradig sehbehinderte Menschen sowie für taubsehbehinderte Menschen einzuführen. Hiernach sollen hochgradig sehbehinderte Menschen einen Geldbetrag i.H.v. 30% des Blindengelds für blinde Menschen erhalten, mindestens jedoch einen Geldbetrag i.H.v. € 176 monatlich. Taubsehbehinderte Menschen sollen den doppelten Betrag wie hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten.

Laut Gesetzesbegründung beziehen in Bayern derzeit ca. 13.400 blinde und ca. 320 taubblinde Menschen ein Blindengeld nach dem BayBlindG. Die Anzahl der hochgradig sehbehinderten Menschen wird auf 8.500 Personen geschätzt. Darunter sind geschätzt ca. 100 hochgradig sehbehinderte Menschen, die gleichzeitig auch taub sind.

Weitere Informationen

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)